Der Bebauungsplan Langenhorn 49 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee — Nordgrenzen der Flurstücke 4264 und 4265 der Gemarkung Langenhorn — Reekamp — Eberhofweg — Nordgrenze des Flurstücks 343 der Gemarkung Langenhorn — Bahnanlagen — über das Flurstück 5557 der Gemarkung Langenhorn — Tangstedter Landstraße — Krohnstieg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-19
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das auf dem Flurstück 4836 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Fußgängerbrücke mit den erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]