• XPLAN_BP_PLAN_1ff2fb53-08f5-41fd-b419-cda788597766

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_1ff2fb53-08f5-41fd-b419-cda788597766
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eissendorf47
    xpPlanDate
    • 2019-05-06
    name
    • Eissendorf47
    internalId
    • 7bab61b3-f4ee-4b7e-8b1c-e76e8679895c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Eißendorf 47 für den Geltungsbereich zwischen den Straßen Am Großen Dahlen, Dahlengrund, Marmstorfer Weg, Heino-Marx-Weg und Eißendorfer Grenzweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Eißendorfer Grenzweg – Am Großen Dahlen – Westgrenze des Flurstücks 1445, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1434 der Gemarkung Eißendorf – Dahlengrund – Marmstorfer Weg – mHeino-Marx- Weg – Westgrenzen der Flurstücke 1529, 1527 und 1685 der Gemarkung Eißendorf.
    technHerstellDatum
    • 2019-05-14
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die höchstzulässige Traufhöhe (TH), mit Ausnahme der Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf, beträgt 3,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Oberer Messpunkt für die Ermittlung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt der traufseitigen Wand mit der Oberkante der Dachhaut beziehungsweise der Oberkante der Attika.][§2 Nr.2 | Die höchstzulässige Gebäudehöhe (GH), mit Ausnahmeder Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf, beträgt 8 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Für gleichschenklige Satteldächer (gleiche Neigung beider Schenkel) beträgt die maximale GH 9 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Für Pultdächer beträgt die maximale GH 5,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Die maximale Dachneigung darf 50 Grad nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Talseitig darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens eine Höhendifferenz von 3,5 m über der vorhandenen Erdgleiche nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | Bei Gebäuden können für Geschosse oberhalb des ersten Vollgeschosses Überschreitungen der festgesetzten Traufhöhen zugelassen werden. Diese müssen gegenüber der ausgebildeten Oberkante des darunter befindlichen Geschosses ohne Berücksichtigung von Brüstungen, Geländern oder Einfassungen an allen Außenseiten der Gebäude so weit zurücktreten, dass der Neigungswinkel der Tangente an der ausgebildeten Oberkante des darunterliegenden Geschosses und an der Oberkante des Geschosses oberhalb des ersten Vollgeschosses einen Winkel von 50 Grad nicht überschreitet. Ausnahmen für die Erweiterung von Bestandsgebäuden können zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 talseitig sowie an zwei weiteren Außenseiten eingehalten werden.][§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 114, 115, 116, 117 und 118 der Gemarkung Wilstorf ist straßenseitig jeweils ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen zulässig. Die höchstzulässige TH beträgt 7 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden; Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die höchstzulässige GH beträgt 11,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Für gleichschenklige Satteldächer (gleiche Neigung beider Schenkel) beträgt die maximale GH 12,5 m über Oberkante Erdgeschossfußboden. Für Pultdächer beträgt die maximale GH 9 m über Oberkante Erdgeschossfußboden. Die maximale Dachneigung darf 50 Grad nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Die Größe der Grundfläche von baulichen Anlagen darf 200 m² nicht überschreiten. Die höchstzulässige Größe der Grundflächen gilt jeweils unabhängig auch für mehrere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück.][§2 Nr.7 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als Hausform sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Die der Straßenverkehrsfläche zugewandte Gebäudeseite (Länge) der Gebäude darf 15 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Es sind höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Ausnahmen für genehmigungspflichtige Umbauten in Bestandsgebäuden, die bereits mehr als zwei Wohnungen aufweisen, können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Garagen, überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen, die höher als 1,5 m über mittlerer Geländeoberkante sind, dürfen in den Vorgartenzonen der Grundstücke nur errichtet werden, wenn sie mindestens 5 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks entfernt sind.][§2 Nr.10 | Dachgauben und Dacheinschnitte dürfen, gemessen an ihrer längsten Stelle, insgesamt eine Länge haben, die höchstens der Hälfte der Länge der darunterliegenden Traufe entspricht. Bei der Ausbildung von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten darf die jeweilige Traufe nicht unterbrochen werden. Eine zweite Reihe Gauben ist unzulässig.][§2 Nr.11 | Entlang des Marmstorfer Weges sind bei Wohngebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Vorgartenzonen sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen und Zufahrten sowie die gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen.][§2 Nr.13 | Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist ein mitteloder ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bereits auf dem Grundstück vorhandene Bäume, die unter die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), fallen, können angerechnet werden.][§2 Nr.14.1 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften: Es sind standortgerechte Baumarten zu pflanzen.][§2 Nr.14.2 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften: Mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl. Anz. 1955 S. 141) in der jeweils geltenden Fassung bestehen.][§3 | Der Teilbebauungsplan 688 (Blatt 1 und 2) vom 9. Februar 1960 (HmbGVBl. S. 90) wird mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Eißendorf 47 aufgehoben.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2019-05-06
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
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    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
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    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d4115904-475c-403c-a76f-c80e5d55a594]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_1ff2fb53-08f5-41fd-b419-cda788597766&filename=Eissendorf47.pdf | Externe Referenz]
    planArt
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    planArtWert
    • BPlan
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    • Normal
    rechtsstand
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    • Satzung