Der Bebauungsplan Eidelstedt 31 für den Geltungsbereich nördlich Güterumgehungsbahn, zwischen Kieler Straße und Bundesautobahn (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kieler Straße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 5760, Nordgrenze des Flurstücks 4886, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4844, über das Flurstück 1176 (Eidelstedter Dorfstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 1177, 5079 und 6186 (neu: 6618), West- und Nordgrenze des Flurstücks 4376 (Steinwiesenweg), über das Flurstück 4376, Ostgrenze des Flurstücks 4376, über das Flurstück 4376, Nordgrenze des Flurstücks 6186 (neu: 6618), über das Flurstück 6186 (neu: 6618), Nordgrenze der Flurstücke 3533 und 3260, Ostgrenzen der Flurstücke 3260 und 1172 der Gemarkung Eidelstedt - Ostgrenze des Flurstücks 99 der Gemarkung Stellingen - Güterumgehungsbahn - über das Flurstück 98, Südgrenze des Flurstücks 98 der Gemarkung Stellingen - Südgrenze des Flurstücks 1418 (Olloweg) der Gemarkung Eidelstedt.
technHerstellDatum
2014-08-19
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Wohngebäude geschaffen werden. Einseitig zur Autobahn oder zur Kieler Straße ausgerichtete Wohnungen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 6202 der Gemarkung Eidelstedt Kindertagesheime zulässig.][§2 Nr.4 | Bei Gebäuden mit vorgeschriebenen Pultdächern ist der First des Pultdachs auf der lärmzugewandten Gebäudeseite anzuordnen.][§2 Nr.5 | In den dreigeschossigen Wohngebieten und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf dem Flurstück 6202 kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden. Soweit die Überschreitungen der Baugrenze in die Straßenverkehrsfläche hineinragen, ist dort eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]