[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesene zehngeschossige Wohnhausbebauung (W10g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 4.3 | Für die Wohnhausbebauung ist am Venusberg eine Auskragung ab 1. Obergeschoss bestimmt. Soweit Auskragungen in den öffentlichen Grund vorgesehen sind, wird die bauliche Gestaltung der Anlagen, insbesondere auch die lichte Höhe entsprechend den Straßenbau- und Verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.][Nr. 4.4 | Die zulässige Traufhöhe der zehngeschossigen Wohnhausbebauung (W10g) beträgt höchstens 29,0 m.][Nr. 4.5 | Die Beheizungsanlage der Garage unter Erdgleiche (GaK) ist so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.][Nr. 4.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Fläche über der Garage unter Erdgleiche, die nicht als Einstellplatz für Kraftfahrzeuge genutzt werden kann, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.7 | Überfahrten sind an der Dovestraße und am Venusberg nicht zulässig.][Nr. 4.8 | Die Straßenhöhen werden jeweils auf Antrag angewiesen.][Nr. 4.9 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]