Der Bebauungsplan Poppenbüttel 43 für das Gebiet zwischen
Ohlendieck, Poppenbütteler Berg, Mellingbek-Grünzug
und Kramer-Kray-Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ohlendieck – Poppenbütteler Berg – Ostgrenze des Flurstücks
8093 der Gemarkung Poppenbüttel – Kramer-Kray-Weg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind nur Kindertageseinrichtungen,
andere Anlagen für soziale Zwecke
und Anlagen für Verwaltungen zulässig. In dem mit „(B)“
bezeichneten Bereich sind nur Anlagen für soziale Zwecke
oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.4 | Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch
Terrassen bis zu 3 m können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Für alle Außenwände der Gebäude mit Ausnahme von
Gebäuden in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich ist rötliches
bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.7 | Es sind mit Ausnahme des mit „(B)“ bezeichneten Bereiches
nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad
zulässig.][§2 Nr.8 | Die Aufstellung von Mobilfunkmasten und Sendeanlagen
auf oder an den Gebäuden ist unzulässig.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 8087,
8089 und 8093 der Gemarkung Poppenbüttel umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr
als Gehwege zur Verfügung gestellt werden.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenwohnbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insgesamt
eine Schallminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich
ein Tagespegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen, Knicks (Wallhecken) und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
(Knick) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und
Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter
und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Zum Erhalt
der ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem
Rhythmus von 8 bis 12 Jahren auf den Stock zu setzen. Bei
Ausfall sind standortgerechte heimische knicktypische
Gehölze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
(Knick) ist fachgerecht ein Knick mit Wall und
Überhältern herzustellen. Es sind standortgerechte heimische
knicktypische Gehölze zu verwenden. Zum Erhalt der
ökologischen Funktionen sind Sträucher in einem Rhythmus
von 8 bis 12 Jahren unter Erhalt der Überhälter auf
den Stock zu setzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen
und Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der
Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft („Maßnahmenfläche“)
ist landschaftsgerecht ein gestuftes Gehölz zu
entwickeln. Die Pflanzung ist durch Einhaltung eines
Mindestabstandes so zu gestalten, dass die ökologische
Wertigkeit des Knicks nicht durch Verschattung oder Kronenkonkurrenz
beeinträchtigt wird. Die Anpflanzung ist
dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen und für
Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken
sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu
verwenden. Entfallene Bäume sind durch 1,5 neu zu pflanzende
Bäume zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen. Sträucher- und Heckenpflanzen
müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens 80 cm. Ersatzpflanzungen
sind so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter der
Pflanzung erhalten bleibt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft
zu erhalten.][§2 Nr.17 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
600 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen
und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Wege,
Spielflächen, Stellplatzanlagen, Freitreppen und wohnungsbezogene
Terrassen können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.19 | Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen
für technische Aufbauten, wohnungsbezogene Terrassen
und Wege können zugelassen werden. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser
(Oberflächen- und Dachwasser) ist auf die
private Grünfläche oder auf die Maßnahmenfläche gemäß
Nummer 15 abzuleiten und dort über offene Gräben und
Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird. Sollte eine Versickerung auf der privaten
Grünfläche oder auf der Maßnahmenfläche nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.
Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind naturnah zu
gestalten und standortgerecht zu bepflanzen.][§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon sind
Gehwege innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen, sowie private
Erschließungsstraßen ausgenommen.][§2 Nr.22 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]