Der Bebauungsplan Billstedt 108/Horn 48 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich zwischen Horner Rampe, Bergedorfer Straße, Bille, Schleemer Weg und U-Bahntrasse in den Stadtteilen Billstedt und Horn (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 128, 129 und 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Horner Rampe – Horner Landstraße – Horner Brückenweg – Letzter Heller – Horner Landstraße – Washingtonallee – Vierbergen – Helma-Steinbach-Weg – Legienstraße – Steinfeldstraße – Schiffbeker Weg – Nathstieg – Lorenzenweg – Nordgrenzen der Flurstücke 4033, 3997 und 3972, über das Flurstück 4055 (Reclamstraße), Nordgrenze des Flurstücks 3987 der Gemarkung Schiffbek – Öjendorfer Weg – Nordgrenzen der Flurstücke 4106 (Reclamstraße) und 4173 der Gemarkung Schiffbek – Schleemer Weg – Möllner Landstraße – Reclamstraße – Billstedter Hauptstraße – Ostgrenze des Flurstücks 1592, Südgrenzen der Flurstücke 1592 bis 1589, 3657, 1586 bis 1581, 1579, 3711 und 1574 der Gemarkung Schiffbek – Geesttwiete – über das Flurstück 4349, Südgrenzen der Flurstücke 4349, 2807, 2808, 3610 und 4178 der Gemarkung Schiffbek – Moorfleeter Straße – Südgrenzen der Flurstücke 3812, 3808, 3873, 3955, 3954 und 3953, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2891 der Gemarkung Schiffbek – Kolumbusstraße – Horner Brückenweg – Westgrenze des Flurstücks 3540 der Gemarkung Schiffbek, über das Flurstück 242 (Horner Brückenweg), Südgrenze des Flurstücks 510 (Marshallweg) der Gemarkung Horn Marsch.
[§2 Nr.1 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).][§2 Nr.2a | In den Kerngebieten der Bebauungspläne:
– Billstedt 29 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 61), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl.
S. 494, 495, 500),
– Billstedt 42/Horn 28 vom 8. November 1971 (HmbGVBl. S. 207), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503),
– Horn 5 vom 24. September 1965 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl.
S. 494, 495, 498),
und
– Horn 27 vom 23. Februar 1968 (HmbGVBl. S. 18), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl.
S. 494, 495, 500),
sind Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2c | Im Kerngebiet des Bebauungsplans Horn 14 vom
13. April 1965 (HmbGVBl. S. 75) sind Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Spielhallen auf dem Flur-
stück 24 der Gemarkung Horn Geest, Wettbüros, Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2b | In den Kerngebieten der Bebauungspläne Billstedt 42/Horn 28 und Horn 27 können Diskotheken sowie Musikclubs ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 91 vom 13. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 112) erhält § 2 Num-
mer 2 folgende Fassung: „2. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Für den in der Anlage mit „D“ bezeichneten Bereich sind Diskotheken, Musikclubs und Festsäle ausnahmsweise zulässig.“][§2 Nr.4 | Auf der in der Anlage mit „G“ bezeichneten Fläche (Flurstück 1526 der Gemarkung Schiffbek) ist gemäß § 1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung der dort genehmigte „Verkaufsladen und Veranstaltungsraum mit Tagesbuffet“ für 150 Gäste weiterhin zulässig. Änderungen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch bauliche Vorkehrungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärmimmissionen, für die angrenzende Nachbarschaft vermieden werden. Erweiterungen sind nicht zulässig.][§2 Nr.5 | In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 56 vom 23. Juni 1970 (HmbGVBl. S. 198) erhält § 2 Nummer 1 folgende Fassung: „1. Im Erdgeschoss sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Läden zulässig.“][§2 Nr.6 | Für die in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Billstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 22. November 1960 (HmbGVBl. S. 452), die Festsetzung „Mischgebiet“ als Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).][§2 Nr.7 | In den in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Im Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 86/Horn 44 vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 90), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 509), und der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 93 vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 94) erhält jeweils § 2 Nummer 2 folgende Fassung: „2. In dem Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.“][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Außerhalb des in der Anlage mit „C“ bezeichneten Bereichs werden in den Gewerbegebieten Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wettbüros ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 93 erhält § 2 Nummer 1 folgende Fassung: „1. Im Gewerbegebiet sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie zum Beispiel Fuhrunternehmen und Speditionen, bestimmte Arten von Schnellrestaurants), gewerbliche Freizeitunternehmen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Schank- und Speisewirtschaften sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind weiterhin unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wettbüros werden ausgeschlossen.“][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind gewerblich geprägte Verkaufsstätten in Verbindung mit einem Werkstattbetrieb sowie untergeordnete Verkaufsstätten im Zusammenhang mit Handwerks- oder Gewerbebetrieben. Läden, die der Versorgung des Gebietes mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, sind bis zu einer Grundfläche von 100 m² zulässig.][§2 Nr.12 | Auf der mit „E“ bezeichneten Fläche ist der genehmigte Discount-Markt (Flurstück 4228 der Gemarkung Schiffbek) gemäß § 1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung weiterhin zulässig. Änderungen und Erneuerungen sind bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 930 m² zulässig. Nutzungsänderungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Erweiterungen sind nicht zulässig.][§2 Nr.13 | Auf der mit „F“ bezeichneten Fläche ist der genehmigte „Lebensmittelnahversorger mit einer weiteren Verkaufsfläche“ (Flurstücke 3144, 3942 der Gemarkung Schiffbek) gemäß § 1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung weiterhin zulässig. Änderungen und Erneuerungen des Lebensmittelnahversorgers sind bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 1287 m² und für den genehmigten Markt für Tierbedarf und -futter bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 611 m² zulässig. Nutzungsänderungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Erweiterungen sind nicht zulässig.][§2 Nr.14 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]