• XPLAN_BP_PLAN_2a7ac758-dbc7-4b2a-ac54-89c4067f06b4

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    • Wandsbek73-Tonndorf32
    xpPlanDate
    • 2001-09-18
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    • Wandsbek73-Tonndorf32
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    technHerstellDatum
    • 2015-10-07
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479), unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln sowie Läden, die der täglichen Versorgung der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen dienen, sind ausnahmsweise zulässig. Auf Flurstück 1693 der Gemarkung Hinschenfelde mit vorhandenem Einzelhandel sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, wenn sie mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; im Zusammenhang mit kraftfahrzeugbezogenen Nutzungen können sie nur in den Gewerbegebieten am Friedrich-Ebert-Damm (Flurstücke 415 und 1298 der Gemarkung Hinschenfelde sowie Flurstück 2702 der Gemarkung Tonndorf) ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten und im Mischgebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Architekturelemente wie Balkone, Erker, Loggien, Treppenhausvorbauten, Sichtschutzwände und Dachüberstände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen sind oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m über Straßenniveau nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen. Oberhalb der Traufe sind Werbeanlagen jeglicher Art unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind großkronige öder pyramidal wachsende Bäume, in den Kerngebieten kleinkronige oder pyramidal wachsende Bäume zu pflanzen. Die Bäume sind in einem Abstand von maximal 15 m als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie zu pflanzen; Unterbrechungen für notwendige Zufahrten sind zulässig.][§2 Nr.10 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Gewerbe- und Industriegebiete sind als Vegetationsflächen herzurichten; mindestens 50 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Nach Nummer 9 anzupflanzende Bäume sind anzurechnen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige und pyramidal wachsende Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Fahr- und Gehwege sowie Lager- und Stellplätze in wasser- und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508, 513]
    veraenderungssperre
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2001-09-18
    staedtebaulicherVertrag
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    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_82f54dd6-4e7a-457a-b73f-bace086a59c0]
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    • Satzung