Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 93 für den Geltungsbereich
zwischen Kurdamm, Kükenbracksweg, Kükenbrack
und den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke östlich
Peter-Beenck-Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
137) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 2593 (Kurdamm), Nordwestgrenze
des Flurstücks 6981, über die Flurstücke 8523 (Rathauswettern),
6983 und 5621 (Kükenbracksweg), Ostgrenze des Flurstücks
5621 (Kükenbracksweg), über die Flurstücke 5621, 2723
(Kükenbrack) und 2724, Südgrenze des Flurstücks 2719, über
die Flurstücke 7724 und 7723, Südgrenze des Flurstücks 7727,
über das Flurstück 7127, Westgrenze des Flurstücks 7127, über
das Flurstück 2593 (Kurdamm) der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2017-11-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf der als Fläche für den besonderen Nutzungszweck
festgesetzten Fläche sind innerhalb der überbaubaren Flächen
nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen
für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet können an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten Überschreitungen der Baugrenzen
durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu
2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m
und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
4 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Technische Dachaufbauten sind in das oberste Geschoss
zu integrieren, soweit sie nicht der Sonnenenergiegewinnung
(zum Beispiel Solaranlagen, Photovoltaikanlagen,
Sonnenkollektoren) dienen.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
und Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf die
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Stellplätze,
Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme des
mit „(E)“ bezeichneten Bereichs Stellplätze nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind Stellplatz- und Garagenzufahrten
und Wege zu Hauseingängen sowie je Erdgeschosswohnung
eine Terrasse mit einer Grundfläche von bis zu
8 m² bei einer Tiefe von bis zu 1,5 m, gemessen vom
Gebäude senkrecht zur Straße, zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg unterirdische Anlagen
zur Ableitung von Oberflächenwasser der Kornweidenwettern
herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv
zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
mit einer Neigung bis zu 15 Grad mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern sind Bäume und Sträucher zu
pflanzen. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind nur Sträucher
zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu
verwenden. Im Kronenbereich der anzupflanzenden
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.15 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich sind Stellplatzzufahrten,
Bodenversiegelungen, Abgrabungen und Geländeaufhöhungen
unzulässig. Ausnahmsweise sind in dem
mit „(B)“ bezeichneten Bereich zum südlich angrenzenden
Gebäude Bodenversiegelungen und Stellplatzzufahrten
zulässig, wenn vorhandene Baumwurzeln durch Wurzelbrücken
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vor Schädigungen (zum Beispiel Verletzungen, Bodenverdichtungen,
Bodenaustrocknung) geschützt werden.][§2 Nr.16 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem
einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder
genutzt wird.][§2 Nr.18 | Auf den Flächen für den besonderen Nutzungszweck sind
offene Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.19 | Im Schlöperstieg sind im Bereich der Flächen für den
besonderen Nutzungszweck Grundstückszufahrten ausgeschlossen.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des
Plangebiets liegenden Flurstücke 3646 (teilweise) der
Gemarkung Wilhelmsburg und 1230/1 (teilweise) der
Gemarkung Moorwerder den mit „WA 1“, „WA 2“ und
„WA 3“ bezeichneten Wohngebietsflächen zu 60 vom
Hundert, den Parkanlagen zu 9 vom Hundert und den
Straßenverkehrsflächen zu 31 vom Hundert zugeordnet.][§2 Nr.21 | Auf den als Parkanlage festgesetzten Flächen ist bis zum
31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau
zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung
einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen
Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 137]