• XPLAN_BP_PLAN_2f58af75-b36b-4bba-a75e-747198e3c216

    gmlId
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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt59
    xpPlanDate
    • 2014-05-19
    name
    • Altona-Altstadt59
    internalId
    • fec343e1-5350-471d-b1e0-a5defc5f9180
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 59 für den Geltungsbereich östlich der Holstenstraße zwischen Norderreihe und Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 206) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Holstenstraße – Norderreihe – Ostgrenze des Flurstücks 593 der Gemarkung Altona-Nord – Thadenstraße.
    technHerstellDatum
    • 2017-03-10
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten, wie auch Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Wettbüros, Bordelle oder bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Bordelle oder bordellartige Betriebe nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Wohnungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet dürfen bei als Höchstmaß festgesetzten, obersten Geschossen keine weiteren Geschosse errichtet werden.][§2 Nr.6 | In dem als „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Balkone und zum Hauptkörper zu rechnenden Terrassen bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig.][§2 Nr.7 | In dem als „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. In dem als „WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.][§2 Nr.8 | In dem als „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,75 für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.][§2 Nr.9 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,9 für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m sowie an nach Süden und Westen ausgerichtete Fassaden durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig. Balkone, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur ab einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.][§2 Nr.11 | Staffelgeschosse sind in dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet von der Westfassade an der Holstenstraße um mindestens 2 m zurückzustaffeln.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind in den Untergeschossen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Fahrweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | In den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Wohn- und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.17 | In den Mischgebieten sind die gewerblichen Aufenthaltsräume, hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen und eine kontrollierte Lüftung geschaffen werden.][§2 Nr.18 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet sind Schlafräume zwingend zur lärmabgewandten Seite zu orientieren. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.19 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist in den Mischgebieten entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher zu stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.20 | In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist für den mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Fassadenausgestaltung mit einer gegliederten Fassade oder vergleichbaren Maßnahmen bis mindestens einer Höhe von 6 m über Gelände vorzunehmen.][§2 Nr.21 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet und in den mit „MI 1“ und „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten ist an den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besonderen Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.22 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Zu begrünende Tiefgaragenflächen sind dabei mitzurechnen.][§2 Nr.24 | Für festgesetzte sowie die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten großkronigen Laubbäumen vorzunehmen.][§2 Nr.25 | In den Baugebieten sind die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.26 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]
    plangeber
    • [Name: 206]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-05-19
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8409b4f2-4651-4949-9d13-497f228272d2]
    aendert
    • [Verbundener Plan: D 192|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung