Der Bebauungsplan Marienthal 18 für den Geltungsbereich zwischen der Bundesbahnstrecke Hamburg-Lübeck sowie dem Pflegeheim Wandsbek-Marienthal (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Claudiusstraße — Bahnanlagen — Robert-Schuman-Brücke — Jüthornstraße — Rennbahnstraße — Am Husarendenkmal — Zitzewitzstraße — Looft.
technHerstellDatum
2015-12-21
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 2510 der Gemarkung Marienthal Tankstellen und auf dem Flurstück 749 Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet ist auf den Flurstücken 787, 801 und 805 eine Tankstelle allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 3031 an die Kurvenstraße eine Zuwegung anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Die Außenwände der Gebäude dürfen nur als helle Putz- oder rote/rotbunte Klinkerfassaden ausgeführt werden.][§2 Nr.8 | In den als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten und im Plangebiet nördlich der Jüthornstraße sowie im Blockinnenbereich des Flurstücks 3031 werden Flachdächer und Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Einfriedigungen an den Straßen sind nur als Hecke oder als Zaun aus Gitterstabwerk zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurehlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich von Tiefgaragen sind bauliche und technische Maßnahmen, die eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels bewirken, unzulässig.][§2 Nr.12 | Außerhalb der schraffierten Flächen sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.13 | Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen entlang der Robert-Schuman-Brücke, der Jüthornstraße, der Rennbahnstraße und an den Bahnanlagen sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume und in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen unzulässig.][§2 Nr.15 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein einheimischer, großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.17 | Auf dem Flurstück 3031 sind mindestens 20 kleinkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, sowie mindestens 4 großkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt, zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und mit kleineren Bäumen und Sträuchern landschaftsgärtnerisch zu gestalten; bei Bäumen muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Für die Anpflanzung von großkronigen Bäumen auf der Tiefgarage des Flurstücks 3031 muß auf einer Fläche von 30 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1,5 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510]