• XPLAN_BP_PLAN_3066c9b6-999c-4322-b14b-7bd27c1001aa

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3066c9b6-999c-4322-b14b-7bd27c1001aa
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Curslack15
    xpPlanDate
    • 2005-09-08
    name
    • Curslack15
    internalId
    • 88999cc4-3b45-47b9-81eb-ce87529e4a1f
    technHerstellDatum
    • 2017-04-26
    texte
    • [§2 Nr.1 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Dorfgebiets darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Belange des Denkmalschutzes bis zu einer Grundflächenzahl von 0,3 überschritten werden. Für diesen Fall sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig, ist das Gelände in Form einer Warft um 0,7 m aufzuhöhen und Nummer 3 nicht anzuwenden.][§2 Nr.2 | Im Dorfgebiet sind außerhalb der Baugrenzen auch bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen für nicht störende Handwerksbetriebe mit Ausnahme von betrieblichen Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude, Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig. Nummer 5 Sätze 1 bis 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (z.B. Maschinenhallen und Gewächshäuser).][§2 Nr.6 | Im Dorfgebiet sind Dächer von Wohngebäuden als Satteloder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (z.B. Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 v.H. der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Nebengebäude, Garagen und Carports sind in Vorgärten bis in eine Tiefe von 15 m, gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie, unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (z.B. Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 100 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen und bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie z.B. Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Beiderseits der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen sind in einer Breite von 1,5 m ab Böschungsoberkante Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Aufhöhungen unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Gehölzbestände sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.15 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Auf der Böge) eine außerhalb des Plangebiets liegende Teilfläche des Flurstücks 53 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-09-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2aad798c-f050-47b2-a103-4bc328b3609b]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung