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    • XPLAN_BP_PLAN_30dbffa0-a453-4ee9-8756-52f3227a41c1
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Stellingen63-Eidelstedt70
    xpPlanDate
    • 2012-07-30
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    • Stellingen63-Eidelstedt70
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    • 9bd00e3f-98ee-4de1-805b-9ef96bf9bc56
    technHerstellDatum
    • 2014-09-11
    texte
    • [§2 Nr.1a) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen: a) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, sind nur im Erdgeschoss zulässig.][§2 Nr.1b) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen: b) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit nachfolgend aufgeführten zentrenrelevanten Sortimenten sind nur innerhalb der mit „(2)" bezeichneten Fläche zulässig: - Textilien, Bekleidung - Bettwaren - Einrichtungszubehör - Haus-/Bett-/Tischwäsche - Schuhe/Lederwaren - Unterhaltungselektronikartikel, Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik - Uhren, Schmuck - Foto, Optik - Spielwaren, Sportartikel - Bücher - Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel - Haushaltswaren, Glas, Porzellan - Fahrräder.][§2 Nr.1c) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen: c) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit nachfolgend aufgeführten nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur innerhalb der mit „(3)" bezeichneten Flächen zulässig: - Nahrungs- und Genussmittel - Drogerie- und Parfümeriewaren.][§2 Nr.1d) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen: d) Großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe im Sinne des Satzes 1 für folgende, nicht zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden: - Baustoffe - Anstrichmittel - Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf - Brennstoffe - Boote - Wohnwagen - Tapeten - Bodenbeläge - Möbel. Randsortimente dürfen auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 800 m², gehandelt werden.][§2 Nr.2 | Die im Sondergebiet zulässige Grundflächenzahl von 0,6 darf ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die über die festgesetzte Grundflächenzahl hinausgehende Grundfläche nicht durch Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, genutzt wird.][§2 Nr.3a) | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. a) Ausnahmsweise können in den Gewerbegebieten an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zugelassen werden, wenn diese in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderem Gewerbebetrieb stehen sowie nicht mit den unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Sortimenten handeln.][§2 Nr.3b) | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. b) Ausnahmsweise können in dem mit „(D)" bezeichneten Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung des Gebietes dienen, zugelassen werden.][§2 Nr.3c) | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. c) Ausnahmsweise können in dem mit „(1)" bezeichneten Bereich des mit „(A)" bezeichneten Gewerbegebiets Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung des Gebietes dienen, zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Lärmpegel von 70 dB(A) amTag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für Außenbereiche von Wohnungen ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner als 59 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/4 „Geräuschkontingentierung" (Die DIN 45691, Dezember 2006, Beuth Verlag Berlin, kann im Bezirksamt Eimsbüttel eingesehen werden) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten: Emissionskontingent LEK in dB(A)/m²: GE „(A)": 58 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 40 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), GE „(B)": 60 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 48 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), GE „(C)": 60 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 48 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), GE „(D)": 54 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 36 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEKi durch LEKi + LEK, zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.8 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.9 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume und flächenhaften Baumbestände sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unter dem Kronenbereich festgesetzter Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, im Bereich der Anpflanzungsgebote entlang der Kieler Straße von mindestens 25 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten ist auf den nicht überbaubaren Flächen je angefangene 150 m² nicht überbaubarer Fläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² nicht überbaubarer Fläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.12 | Die Fläche des Anpflanzungsgebotes an der Kieler Straße im Sondergebiet ist mit mindestens acht großkronigen Bäumen in Reihe mit gleichmäßigem Abstand zur Straßenverkehrsfläche zu bepflanzen.][§2 Nr.13 | Auf den Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen an der Kieler Straße ist der Baumbestand so zu ergänzen, dass sich geschlossene großkronige Baumgruppen entwickeln.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die Grundstücke zu öffentlichen und privaten Grünflächen durch Sträucher oder Hecken einzufrieden. Zäune sind nur in Verbindung mit Sträuchern oder Hecken zulässig.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten sind Höhenabfangungen mit Böschungen oder Stützwänden gegenüber den öffentlichen und privaten Grünflächen einzugrünen.][§2 Nr.16 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Im Sondergebiet und in den Gewerbegebieten sind mindestens 60 v. H. der flachen und bis 20 Grad flach geneigten Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten sind Fassaden, die weniger als 10 m von einer öffentlichen oder privaten Grünfläche entfernt liegen, zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320, 321]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2012-07-30
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0ca87751-1303-43d3-9390-6a9e4f030bb4]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung