[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Eidelstedt 4“ wird der
Verordnung beigefügt.][§1 Nr.2 | Der „Einzige Paragraph“ wird § 1.][§1 Nr.3.1 | Es wird folgender § 2 angefügt:
„§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende
Vorschriften:
1. In den Industriegebieten und im Gewerbegebiet sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§1 Nr.3.2 | 2. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die
in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert
der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch
nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche
haben.][§1 Nr.3.3 | Ausnahmsweise sind Läden zur Nahversorgung bis zu
einer Verkaufsfläche von 100 m² zulässig.][§1 Nr.3.4 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).][§1 Nr.3.5 | Die in der Anlage zur Verordnung mit „A“ bezeichnete
Fläche wird als Industriegebiet festgesetzt.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]