[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 51 vom 25. Juni 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 494, 495, 504), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zum Gesetz zur Zweiten Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn 51“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.5 | 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 bis 10 angefügt:
„5. Die mit „D“ bezeichnete Fläche wird als Gewerbegebiet festgesetzt.][§1 Nr.2.6 | 6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, elektronischen Bauteilen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479).][§1 Nr.2.7 | 7. Auf der mit „D“ bezeichneten Fläche können Läden ausnahmsweise zugelassen werden.][§1 Nr.2.8 | 8. Auf den mit „A“ und „B“ bezeichneten Flächen sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.9 | 9. Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche wird die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß mit III festgesetzt.][§1 Nr.2.10 | 10. Für die Erschließung der mit „D“ bezeichneten Fläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]