• XPLAN_BP_PLAN_32b2338a-27f6-4143-b36c-2dd3d5bb26ab

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    • XPLAN_BP_PLAN_32b2338a-27f6-4143-b36c-2dd3d5bb26ab
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup63
    xpPlanDate
    • 2014-05-05
    name
    • Lurup63
    internalId
    • ba9cbbae-c871-4d1c-b7a8-9970051b1935
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 63 für den Geltungsbereich zwischen Lüttkamp, Luruper Hauptstraße und Elbgaustraße (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Lüttkamp – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 816, Nordostgrenze des Flurstücks 2915, Nordostgrenze des Flurstücks 2918 der Gemarkung Lurup – Elbgaustraße – Luruper Hauptstraße.
    technHerstellDatum
    • 2014-02-12
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 5, 6 und 7 und Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Durchfahrten und Durchgänge werden als Vollgeschoss angerechnet. Bei Überbauung einer Straßenverkehrsfläche zählt dabei die Geschosszahl für die Überbauung oberhalb der festgesetzten lichten Höhe.][§2 Nr.7 | Die mit „(A)“ bezeichneten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Das mit „(B)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg und eine allgemein befahrbare Zuwegung, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Die mit „(C)“ bezeichneten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer olfaktorischen Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten: GE 1 LEK tags [dB] 55, LEK nachts [dB] 43 GE 2 LEK tags [dB] 60, LEK nachts [dB] 52 Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Für die folgende angegebene Richtung erhöht sich das Emissionskontingent LEK für die mit „GE 2“ bezeichnete Fläche im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatzkontingent: Richtungssektor 50 Grad bis 290 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend) (Bezugspunkt: RW 3558148, HW 5940325) Zusatzkontingent Nacht 4 [dB(A)] Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die Immissionsorte innerhalb der in der Tabelle genannten Richtungssektoren LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist. Dabei sind die von den kontingentierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer Ausbreitungsberechnung zu bestimmen.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten innerhalb der mit „(D)“ gekennzeichneten Bereiche sind Schlafräume in Gebäuden zwingend zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wohnräume sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung so zu gestalten, dass diese Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Sofern eine Anordnung der Wohnräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind zwingend bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten (bebaute Außen wohnbereiche) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. In den allgemeinen Wohngebieten sind alle Gebäude in den mit „(D)“ gekennzeichneten Bereichen an der Luruper Hauptstraße und am Lüttkamp zeitlich vor dahinterliegenden Gebäuden zu errichten][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen (HafenCity-Klausel).][§2 Nr.15 | In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.][§2 Nr.19 | Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher festgesetzten Flächen sind bei Abgang von Gehölzen Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.20 | Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens zwei Bäumen je 50 m² und mindestens einem Strauch je 1 m² entsteht. Das Anpflanzungsgebot an der Elbgaustraße darf für die Errichtung einer Grundstückszufahrt in einer Breite von 3 m unterbrochen werden.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so vorzunehmen, dass eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand von höchstens 8 m mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung entsteht.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind als Einfriedigungen zur öffentlichen Grünfläche nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.24 | In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder freiwachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 Nr.25 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend zu begrünen. In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.26 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden, die nicht dem Denkmalschutz unterliegen und deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.27 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.28 | In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebenerdige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.29 | Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung kann ober- oder unterirdisch erfolgen.][§2 Nr.30 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind an den nach Osten zu der öffentlichen Grünfläche ausgerichteten Wänden mindestens sechs künstliche Nisthilfen für Sperlinge und drei künstliche Nisthilfen für Bachstelzen jeweils an geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.31 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind auf mindestens 33 v. H. der Gesamtwohnfläche nur Wohnungen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
    aenderungenBisDatum
    • 2014-02-12
    aufstellungsbeschlussDatum
    • 2010-03-10
    veraenderungssperre
    • false
    auslegungsStartDatum
    • 2011-07-18
    traegerbeteiligungsStartDatum
    • 2011-05-13
    satzungsbeschlussDatum
    • 2011-09-22
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-05-05
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
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    planArt
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    • BPlan
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    rechtsstand
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    • Satzung