Der Bebauungsplan Lurup 63 für den Geltungsbereich
zwischen Lüttkamp, Luruper Hauptstraße und Elbgaustraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Lüttkamp – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 816,
Nordostgrenze des Flurstücks 2915, Nordostgrenze des
Flurstücks 2918 der Gemarkung Lurup – Elbgaustraße –
Luruper Hauptstraße.
technHerstellDatum
2014-02-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern
5, 6 und 7 und Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), sowie Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen,
Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von
Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl von 0,4 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1
der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur
in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Durchfahrten und Durchgänge werden als Vollgeschoss
angerechnet. Bei Überbauung einer Straßenverkehrsfläche
zählt dabei die Geschosszahl für die Überbauung oberhalb
der festgesetzten lichten Höhe.][§2 Nr.7 | Die mit „(A)“ bezeichneten Gehrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche
Wege anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen
von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Das mit „(B)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg und eine allgemein
befahrbare Zuwegung, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger,
unterirdische Leitungen herzustellen und
zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Die mit „(C)“ bezeichneten Leitungsrechte umfassen die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen
herzustellen und zu unterhalten. Abweichungen von
den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer
olfaktorischen Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen
sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft
nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN
45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin,
Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg,
Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft
Information) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
GE 1 LEK tags [dB] 55, LEK nachts [dB] 43
GE 2 LEK tags [dB] 60, LEK nachts [dB] 52
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Für die folgende
angegebene Richtung erhöht sich das Emissionskontingent
LEK für die mit „GE 2“ bezeichnete Fläche im Nachtzeitraum
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatzkontingent:
Richtungssektor 50 Grad bis 290 Grad
(0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
(Bezugspunkt: RW 3558148, HW 5940325)
Zusatzkontingent Nacht 4 [dB(A)]
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens
erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5,
wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für die
Immissionsorte innerhalb der in der Tabelle genannten
Richtungssektoren LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu
ersetzen ist. Dabei sind die von den kontingentierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente verursachten
Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten innerhalb der mit „(D)“
gekennzeichneten Bereiche sind Schlafräume in Gebäuden
zwingend zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wohnräume sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung
so zu gestalten, dass diese Räume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zugeordnet werden. Sofern eine
Anordnung der Wohnräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind zwingend
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten (bebaute Außen wohnbereiche)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. In den
allgemeinen Wohngebieten sind alle Gebäude in den mit
„(D)“ gekennzeichneten Bereichen an der Luruper Hauptstraße
und am Lüttkamp zeitlich vor dahinterliegenden
Gebäuden zu errichten][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandte
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass dadurch insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenpegel bei teilgeöffnetem Fenster von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Dabei sind kombinierte Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer wie Schlafräume zu
beurteilen (HafenCity-Klausel).][§2 Nr.15 | In den Baugebieten mit Ausnahme der mit „WA 2“ bezeichneten
Fläche sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen
im Plangebiet – hier insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.][§2 Nr.19 | Auf den mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher
festgesetzten Flächen sind bei Abgang von Gehölzen
Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hochwachsenden
Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter
einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.20 | Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus
mindestens zwei Bäumen je 50 m² und mindestens einem
Strauch je 1 m² entsteht. Das Anpflanzungsgebot an der
Elbgaustraße darf für die Errichtung einer Grundstückszufahrt
in einer Breite von 3 m unterbrochen werden.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand
von höchstens 8 m mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung
entsteht.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nichtüberbauten
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
anzupflanzen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind als Einfriedigungen zur öffentlichen
Grünfläche nur Hecken oder durchbrochene Zäune in
Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.24 | In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein großkroniger
Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit
Hecken oder freiwachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 Nr.25 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 60 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.
In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens
60 v. H. der Dachflächen auf dem jeweiligen Grundstück
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.26 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
die nicht dem Denkmalschutz unterliegen und deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.27 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.28 | In den Baugebieten sind befestigte Gehwege und ebenerdige
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.29 | Das in den Baugebieten von den Grundstücks- und Dachflächen
anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen
Grundstück über vegetationsbedeckte belebte Bodenzonen
oder Rigolen zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die
öffentlichen Abwasseranlagen nach Maßgabe der zuständigen
Stelle zugelassen werden. Die Regenwasserrückhaltung
kann ober- oder unterirdisch erfolgen.][§2 Nr.30 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind an den nach
Osten zu der öffentlichen Grünfläche ausgerichteten Wänden
mindestens sechs künstliche Nisthilfen für Sperlinge
und drei künstliche Nisthilfen für Bachstelzen jeweils an
geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und
dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.31 | In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind auf mindestens
33 v. H. der Gesamtwohnfläche nur Wohnungen zu errichten,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert
werden könnten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]