[§2 Nr.1 | Im urbanen Gebiet ist ein Mindestanteil von etwa 14.500 m² der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss und in den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen nach §6a Absatz 3 der aunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.5 | An den rückwärtigen, zum Innenhof ausgerichteten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge jeden Geschosses und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge, sonstige Dachaufbauten, technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) sowie Balkongeländer um bis zu 1,6m überschritten werden. In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen kann die festgesetzte Gebäudehöhe für die genannten Anlagen um bis zu 2,1m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Im urbanen Gebiet sind Pkw-Stellplätze nur in der Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.8 | Die zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zu den festgesetzten Gehrechten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden sind nur in rotem oder rot-braunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Balkone, Stürze, Gesimse und Brüstungen können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugängliche Passage. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Bei in den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenbereichen gelegenen Wohnungen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.12 | Bei in den mit „(D)“ bezeichneten Fassadenbereichen gelegenen Wohnungen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind Hotelzimmer oder Bettenräume in Beherbergungsstätten sowie gewerblich genutzte Aufenthaltsräume (Büros, Besprechungsräume, Pausenräume) den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Der Erschütterungsschutz für die Gebäude ist durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (analog dem Mischgebiet nach Baunutzungsverordnung) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]