Der Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/
Alsterdorf 42 für den Geltungsbereich zwischen Hebebrandstraße
und der Straße Alte Wöhr, östlich Limaweg und Saarlandstraße
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 407, 408, 409 und
429) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hebebrandstraße – Bahnanlagen – Alte Wöhr – Saarlandstraße
– über die Flurstücke 1311 (Jahnring) und 1618 (Jahnbrücke),
Westgrenzen der Flurstücke 1615, 1608, 1318 und 1591 der
Gemarkung Alsterdorf.
technHerstellDatum
2016-09-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe
nur in dem mit „WA 3“ bezeichneten Gebiet
sowie in den mit „WA 2“, „WA 4“, „WA 6“ und „WA 7“
bezeichneten Gebieten nur innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem Wohnen
und der Versorgung des Quartiers mit Gütern des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge. Allgemein
zulässig sind ab dem I. Obergeschoss Wohnungen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit
jeweils nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften). Im I. Obergeschoss
sind auch Einrichtungen für gesundheitliche und
soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne des
§ 13 BauNVO zulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der als
Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten
sind nur bis zu einer Höhe von 3 m zulässig. Sie
sind mit Ausnahme von Solaranlagen zusammenzufassen
und auf maximal 20 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende
Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen
und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die mit „(1)“
bezeichneten Durchgänge mindestens über zwei Vollgeschosse
mit einer Breite von mindestens 5,50 m auszubilden.
Geringfügige Abweichungen von der Lage der Durchgänge
können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“ und „WA 4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone nur an Fassaden zulässig, die zu festgesetzten
Grünflächen sowie zum Baublockinnenhof gewandt sind.
In den übrigen allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone nur an zum
Baublockinnenhof gewandten Fassaden zulässig. Die
Überschreitungen sind auf je einem Drittel der Fassadenlänge
bis zu 2 m Tiefe zulässig.][§2 Nr.8 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 3“ sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
Terrassen nur an der zur privaten Grünfläche gewandten
Fassade zulässig. In den übrigen allgemeinen Wohngebieten
sind Überschreitungen der Baugrenzen durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen nur an zum Baublockinnenhof
gewandten Fassaden zulässig. Die Überschreitungen
sind bis zu 4 m Tiefe zulässig.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“, „WA 2“, „WA 3“
und „WA 6“ ist eine Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Balkone und zur
Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer GRZ von
0,5 zulässig.][§2 Nr.10 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 5“ ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,6 durch Balkone
und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer
GRZ von 0,7 zulässig.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.12 | Mit Ausnahme des Sondergebiets sind Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie Abstellräume, Technikräume und
Versorgungsräume in den allgemeinen Wohngebieten nur
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der
festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“, „WA 2“ und
„WA 6“ ist das Überschreiten der festgesetzten GRZ von
0,4 für in § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete
Anlagen bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.][§2 Nr.14 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 5“ ist das Überschreiten
der festgesetzten GRZ von 0,6 für in § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,8 zulässig.][§2 Nr.15 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 7“ ist das Überschreiten
der festgesetzten GRZ von 0,6 für in § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,9 zulässig.][§2 Nr.16 | Stellplätze für Dauerkleingärten sind außerhalb der festgesetzten
Flächen für Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.17 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr und mit Ausnahme der Gehrechte zur Planstraße 2
auch für den allgemeinen Fahrradverkehr zur Verfügung
gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Gehrechten können verlangt werden.][§2 Nr.18 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ bis „WA 7“
sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume zu
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Seiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.19 | Im Sondergebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird im Sondergebiet an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Loggien oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung im Sondergebiet ist entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA 5“ und „WA 6“
sind innerhalb der in der Zusatzgrafik zum Planbild rot
markierten Gebäudeteile einseitig nach Westen sowie einseitig
nach Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig.
Innerhalb der markierten Gebäudeteile sind an den vom
Innenhof abgewandten Gebäudeseiten entweder
– vor den Aufenthaltsräumen verglaste Loggien oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen
oder
– Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
– in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Loggien, besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der
Tagzeit nicht überschritten wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen)
der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig.][§2 Nr.21 | Im Sondergebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet „WA 7“
ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche
oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden,
Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die
Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen),
Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO) (Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg)
eingehalten werden.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten sind mindestens 80 v. H. der Dachflächen
von Gebäuden mit einer festgesetzten Gebäudehöhe
bis zu 41 m mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.][§2 Nr.23 | Tiefgaragen und sonstige bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche sind mit einem mindestens 80 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
– mit Ausnahme der erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen
und Kinderspielflächen – zu begrünen.][§2 Nr.24 | In den Baugebieten sind je angefangene 1000 m² der
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum
sowie zwei kleinkronige Bäume, letztere aus der Gattung
Crataegus (Weißdorne, Rotdorne), zu pflanzen.][§2 Nr.25 | In den Baugebieten sind nur durchbrochene Einfriedungen
mit einer maximalen Höhe von 80 cm in Verbindung
mit Heckenanpflanzungen zulässig.][§2 Nr.26 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern so zu
bepflanzen, dass ein mindestens 5 m breiter, geschlossener
und gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens
einem großkronigen Baum alle 10 m erhalten und entwickelt
wird.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Baum-, Strauch-, und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm und kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm in
1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Je
Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² vorzusehen. Für Strauchpflanzungen sind je 2 m²
eine Pflanze, davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe
von 175 cm, und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher zu
pflanzen.][§2 Nr.28 | Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Ab-
grabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.29 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Ausnahme von
Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.30 | Im Plangebiet sind zur Beleuchtung der privaten und
öffentlichen Grün- und Wegeflächen nur Beleuchtungsanlagen
wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen
oder LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes
Spektrum aufweisen. Die Lichtquelle ist zu
den umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.][§2 Nr.31 | Im Plangebiet sind an Gebäuden oder Brücken insgesamt
zwölf Fledermausflachkästen in geeigneter Lage fachgerecht
anzubringen (CEF-Maßnahme). Es sind als Ganzjahresquartier
geeignete, als Sommerquartier geeignete und
mehrwandige Flachkästen in gleichen Anteilen zu verwenden.
Die Kästen können in Kastengruppen angeordnet
werden. Die Kästen sind spätestens im August vor Beginn
der Räumung des Gebietes anzubringen.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten ist an den nach Süden und Osten ausgerichteten
Baublockseiten der Neubebauung je eine
künstliche Fledermausquartiersmöglichkeit für Gebäude
bewohnende Fledermausarten (Fassadenkasten, Fassadenröhre) an geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren
und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.33 | Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit
der Bezeichnung „(Z1)“ ist strukturreich mit einem Anteil
von 30 v. H. Gehölzflächen, 20 v. H. Anschüttungen aus
Sand, Kies und sonstigen magerem, skelettreichen Bodenmaterial
und 50 v. H. Wiesenflächen anzulegen und zu entwickeln.
Die mit „(Z2)“ bezeichnete Fläche ist als naturnahe,
blütenreiche Gehölzfläche anzulegen und zu entwickeln.
In der mit „(Z3)“ bezeichneten Fläche ist der
Bestandsknick als durchgehend bepflanzter Knickwall mit
begleitendem Graben und vorgelagerten Langgraswiesen
zu entwickeln. Die Flächen „(Z1)“, „(Z2)“ und „(Z3)“ werden
den Kleingartenflächen als Ausgleich zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden allen Baugrundstücken
und den neuen Straßenverkehrsflächen die Flurstücke
7809, 7941, 8479, 8649 und Teile von Flurstück 9492 der
Gemarkung Langenhorn (südlich und östlich der Straße
Raaksheide) mit einer Gesamtgröße von ca. 19,3 ha, davon
42 v. H. den neuen Straßenverkehrsflächen, zugeordnet.][§2 Nr.35 | Für die Erschließung des Sondergebiets können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre
genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung.
Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]