Der Bebauungsplan Harvestehude 13 für den Geltungsbereich zwischen Mittelweg - Sophienterrasse - Alsterkamp - Harvestehuder Weg - Alfred-Beit-Weg - Klosterstieg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 313) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Mittelweg - Sophienterrasse - Alsterkamp - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 733, Ostgrenze des Flurstücks 1929, Nordgrenze des Flurstücks 830 der Gemarkung Harvestehude (Sophienterrasse) - Harvestehuder Weg - Südgrenze des Flurstücks 828, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2074, über das Flurstück 2147, Ostgrenze des Flurstücks 235 (Alfred-Beit-Weg), über das Flurstück 2149, Südgrenze des Flurstück 235, Süd- und Westgrenzen des Flurstücks 2191, Südgrenzen der Flurstücke 2091 und 209 der Gemarkung Harvestehude.
technHerstellDatum
2015-03-24
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet Mittelweg 110 (Flurstück 812 und westlicher Bereich des Flurstücks 929), Mittelweg 111 (Flurstück 191), Mittelweg 112 (Flurstück 190) und Mittelweg 113 (Flurstück 209) sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.1 und 9 | Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 - OVG 2E 8/09.N, das im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„§ 2 Nr. 1 und 9 der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51), die in der Planzeichnung festgesetzte westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und die in der Planzeichnung festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 sind unwirksam."
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet Sophienterrasse 21, Mittelweg 104 a-109 (Flurstücke 820, 819, 818, 2168, 2167, 814, 813) und Sophienterrasse 15-20 (Flurstücke 1183, 1222, 826, 825, 824, 823, 822) sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet Sophienterrasse 14 (Flurstück 828) sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.4 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | An der östlichen Gebäudeseite des denkmalgeschützten Gebäudes Sophienterrasse 14 (Flurstück 828) kann für eine eingeschossige Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt eine Überschreitung der Baugrenze bis zu einer Tiefe von maximal 4,0 m und einer Länge von maximal 30,0 m zugelassen werden. Die Zulässigkeit der Überschreitung der Baugrenze entfällt, wenn ein Bauantrag hinsichtlich der Errichtung eines Erschließungsbauwerks für die Gemeinschaftstiefgarage (GTGA 3) auf dem Flurstück 1998 gestellt und genehmigt wird.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit (A) bezeichneten nördlichen Fläche auf dem Flurstück 1998 ist zur Erschließung einer Tiefgarage für das denkmalgeschützte Gebäude Sophienterrasse 14 (Flurstück 828) ein eingeschossiges Erschließungsbauwerk mit einer Geschossfläche von maximal 100 m² für die GTGA 3 zulässig. Die Festsetzung entfällt, wenn die eingeschossige Einhausung einer Tiefgaragenzufahrt mit Überschreitung der Baugrenze auf dem Flurstück 828 - Sophienterrasse 14 beantragt und genehmigt oder die Anlage erstellt wird. In diesem Fall wird die mit (A) bezeichnete Fläche als Straßenverkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parkfläche][§2 Nr.7 | In dem allgemeinen Wohngebiet und dem reinen Wohngebiet zwischen den östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 812, 813, 814, 2168 am Mittelweg und den südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2167, 824, 1222, und entlang einer gedachten, südlich unterhalb dem Gebäude der ehemaligen Standortkommandantur Sophienterrasse 14 verlaufenden Linie über die Flurstücke 827 und 828 an der Sophienterrasse, der Westgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2074, 2034 und 191 kann auf den Flurstücken 815, 929 und 828 eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker, Vorbauten, Balkone und Loggien bis zu jeweils einer Tiefe von maximal 2,0 m und maximal 5,0 m Breite von insgesamt höchstens 65 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zugelassen werden; die Erker und Vorbauten dürfen eine Höhe von zwei Vollgeschossen des jeweiligen Gebäudes nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | In dem reinen Wohngebiet zwischen der Ostgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg, und der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 733, der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1929 sowie der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 830, der Westgrenze des Flurstücks 2303 (Harvestehuder Weg) und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2147 und 2074 kann auf den Flurstücken 828, 1909, 733 und 1929 eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Loggien bis zu jeweils einer Tiefe von maximal 2,0 m und maximal 3,0 m Breite von insgesamt höchstens 50 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang des Mittelweges sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Soweit auf den Grundstücken keine Flächen für Tiefgaragen festgesetzt sind, sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundfläche zulässig. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.11 | In dem reinen Wohngebiet zwischen der Ostgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg, und der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 830, der Westgrenze des Flurstücks 2303 (Harvestehuder Weg) und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2147 und 2074 ist auf den Flurstücken 828 und 1909 zur Errichtung einer Tiefgarage eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für Flächen unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt.
In dem allgemeinen Wohngebiet und dem reinen Wohngebiet zwischen der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 812 und 929 am Mittelweg, den östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 813, 814, 2168 am Mittelweg und den südlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2167, 824, 1222, der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1183 und der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1227 (Sophienterrasse) im Bereich des Gebäudes der ehemaligen Standortkommandantur Sophienterrasse 14, der Westgrenze der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße als Verbindung vom Alsterkamp zum Alfred-Beit-Weg und den nördlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2074, 2034 und 191 wird auf den Flurstücken 812, 815, 929 und 828 zur Errichtung einer Tiefgarage eine GRZ von 0,8 für Flächen unterhalb der Geländeoberfläche festgesetzt.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 1929, 830 und 1909 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen für die Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Gehweg in einer Breite von 3,0 m als Verbindung zwischen Sophienterrasse und Harvestehuder Weg herzustellen und zu unterhalten und die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Entlang des Mittelwegs und der Sophienterrasse sind innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen Grundstücks- und Tiefgaragenzufahrten ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.15 | Das anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung im Einzelfall unmöglich sein, ist ausnahmsweise eine durch Rückhaltung des Oberflächenwassers gedrosselte, verzögerte Einleitung nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zulässig.][§2 Nr.16 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Die nach zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]
[Verbundener Plan: Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 vom 12. November 2012|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]