Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 35 für den Geltungsbereich westlich der Bezirksgrenze zwischen Lange Straße und Elbufer (Bezirk Altona, Ortsteil 201) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
St. Pauli Fischmarkt - Westgrenze des Flurstücks 1760, über das Flurstück 1760 der Gemarkung Altona-Südwest - Pinnasberg - Westgrenze des Flurstücks 1956 der Gemarkung Altona-Südwest - Lange Straße - Heidritterstraße - Pinnasberg - Grenze der Gemarkung Altona-Südwest - Elbe - Westgrenze des Flurstücks 1925 der Gemarkung Altona-Südwest.
erstellungsMassstab
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[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche'' bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite l, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur ver- sagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen nur so vorgenommen werden, dass die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.][§2 Nr.2 | 2. Südlich der Straße Pinnasberg sind Aufenthaltsräume in den Dachgeschossen unzulässig.][§2 Nr.3 | 3. Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Straße Pinnasberg sowie für Wohnungen im Kerngebiet muss für die zu den Straßen gerichteten Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | 4. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem wer den gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Tankstellen sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | 5. Auf den mit „(a)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen zulässig.][§2 Nr.6 | 6. Die Dachfläche der Gemeinschaftsgarage im Wohngebiet südlich der Straße Pinnasberg ist als begehbare Terrasse für die Bewohner der nördlich angrenzenden Bebauung auszubilden; mindestens 30 vom Hundert (v. H.) der Dachfläche sind zu begrünen.][§2 Nr.7 | 7. In dem mit „(b)" bezeichneten Kerngebiet ist die Dachfläche der zweigeschossigen Bebauung mit einer mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und flächendeckend zu begrünen; außerdem sind 30 v. H. der Hofflächen zu begrünen. Auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche sind mindestens vier kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.8 | 8. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Wohnräumen muss mindestens auf + 7,6 m über Normalnull liegen.][§2 Nr.9 | 9. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu l m in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Gebäudefront betragen.][§2 Nr.10 | 10. Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung von öffentlichen Straßen und Wegen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.11 | 11. Ebenerdige Stellplätze sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken unzulässig.][§2 Nr.12 | 12. Leitungen für die Entlüftung der südlich der Straße Pinnasberg festgesetzten Gemeinschaftsgaragen sind über die Dächer der mehrgeschossigen Bebauung zu führen.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege und Aussichtsterrassen anzulegen und zu unterhalten. Im Bereich des im Wohngebiet festgesetzten Gehrechts ist zusätzlich eine öffentlich zugängliche Treppenverbindung zwischen der Straße Pinnasberg und dem Fußgängerbereich am St. Pauli Fischmarkt vorzusehen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§3 Nr.1 | In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten. Gliederungselemente (mit Ausnahme von Balkonen, Loggien und Erkern) dürfen maximal 0,5 m vor- und zurückspringen.][§3 Nr.2 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in Sockelzone, Normalgeschoß- und Dachgeschosszone ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen deutlich zu machen.][§3 Nr.3 | Es sind helle Putzfassaden vorzusehen. Die Sockel- beziehungsweise Erdgeschosszonen können ausnahmsweise in farblich nicht abgesetztem Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Massive Brüstungen sind in Material und Farbe gestalterisch der Fassade anzugleichen. Geneigte Flächen sind in Metall auszuführen.][§3 Nr.4 | Die Dachneigung von Gebäuden muss zwischen 25 Grad und 40 Grad betragen.
Dachgauben sind unzulässig.][§4 Nr.1 | 1. Die Außenwände sind mit roten Mauerziegeln oder mit einer Putzfassade zu versehen.][§4 Nr.2 | 2. Auf der mit „(d)" bezeichneten Fläche ist das oberste Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubilden.][§4 Nr.3 | 3. Die Dächer der dreigeschossigen Baukörper sind mit einer Metalldeckung zu versehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201]
rechtsverordnungsDatum
1994-03-08
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 23.09.1990]