[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig; insbesondere ist in einem 3 m breiten Sicherheitsabstand beiderseits an das Außenmauerwerk des Siels angrenzend jederzeit eine ungestörte Bodenauflast zu erhalten.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig; insbesondere ist in einem 3 m breiten Sicherheitsabstand beiderseits an das Außenmauerwerk des Siels angrenzend jederzeit eine ungestörte Bodenauflast zu erhalten.][§2 Nr.3 | Bei der Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse gilt als Bezugsebene eine Höhe von 9,5 m über Normalnull (NN). Unterhalb dieser Bezugsebene bleiben die Geschoßflächen von Garagengeschossen unberücksichtigt. Nutzungen in den Dachgeschossen sind auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen.][§2 Nr.4 | Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Für den mit „(A)" bezeichneten Bereich wird die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse oberhalb der lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen kann bei Einhaltung der festgesetzten Geschoßflächen eine Überschreitung der Grundflächenzahl bis auf 1,0 zugelassen werden, wenn eine zweckentsprechende Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen erfolgt.][§2 Nr.7 | Die Bebauung auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen ist als kammartige Baustruktur auszubilden.][§2 Nr.8 | Im Bereich der neungeschossigen Ausweisung südlich Kehrwiederfleet (Flurstück 1588 der Gemarkung Hamburg- Altstadt Süd) kann eine Erhöhung bis zu der in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.9 | An den zu den Straßen Kehrwiederspitze und Am Sandtorkai sowie den zur geplanten Brücke über den Sandtorhafen gerichteten Gebäudeseiten ist ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzunehmen.][§3 Nr.1 | Die Fassaden der Gebäude mit Ausnahme der geschwungenen Fassaden in den Kopfbauten sind als Ziegellochfassade mit Ziegeln in rotbuntem Farbton auszuführen. Gliederungselemente in farbig glasiertem Ziegelmaterial können zugelassen werden.][§3 Nr.2 | Es sind stehende Fensterformate vorzusehen. Fensterrahmen sind aus Metall oder Holz herzustellen.][§3 Nr.3 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen sind die geschwungenen Fassaden in den Kopfbauten als flächige Glasfassaden auszuführen. Glasflächen sind aus nicht farbig wirkendem unverspiegeltem Glas herzustellen.][§3 Nr.4 | Für die horizontale und vertikale Metallverkleidungen ist überwiegend Kupferblech zu verwenden; dies gilt nicht im Bereich der neungeschossigen Ausweisung auf dem Flurstück 1588 südlich Kehrwiederfleet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]