• XPLAN_BP_PLAN_3f72233f-5b5a-4cf0-a1a5-931fbd0b35bd

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    • XPLAN_BP_PLAN_3f72233f-5b5a-4cf0-a1a5-931fbd0b35bd
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli35
    xpPlanDate
    • 1994-03-08
    name
    • StPauli35
    internalId
    • 6f28d317-c9b6-4a1d-a2c2-c27f890fff39
    technHerstellDatum
    • 2014-09-25
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Dachflächen der mit „(A)" bezeichneten zweigeschossigen Bebauung sind als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden. Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen sind zu begrünen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(B)" bezeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Das Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume ist alleeartig mit großkronigen Laubbäumen auszuführen.][§2 Nr.4 | Für die Bebauung zwischen der Antonistraße und der Balduintreppe gilt die Bernhard-Nocht-Straße als Bezugshöhe.][§2 Nr.5 | An der St. Pauli Hafenstraße sind im Erdgeschoß sowie auf den Flurstücken 124 und 1168 im zweiten Vollgeschoß nur nicht störende Gewerbebetriebe sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.6 | In den Dachgeschossen der Gebäude sind Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.7 | Entlang der St. Pauli Hafenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutt durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die Außenwände der Gebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet für Hafenzwecke sind innerhalb der eingeschossig überbaubaren Fläche nur Gebäude zur Unterbringung von Büro- und Gemeinschaftsräumen, Werkstätten und Lager zulässig.][§3 Nr.1 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in Sockelzone, Normalgeschoß- und Dachgeschoßzone ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen deutlich zu machen.][§3 Nr.2 | In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten. Die Abstände der vertikalen Gliederung sollen nicht mehr als 17 m betragen. Gliederungselemente dürfen maximal 50 cm vor- oder zurückspringen.][§3 Nr.3 | Es sind helle Putzfassaden vorzusehen. Die Sockelzonen können ausnahmsweise in farblich nicht abgesetztem Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Massive Brüstungen sind in Material und Farbe gestalterisch der Fassade anzugleichen. Fensterrahmen, Türen und Metallelemente sind farbig zu gestalten. Geneigte Flächen sind in Metall auszuführen.][§3 Nr.4 | Die Dachneigung von Gebäuden muß zwischen 25 Grad und 40 Grad betragen. Dachgauben sind unzulässig.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1994-03-08
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4c9add89-a9f1-4289-ae62-69ff238184b5]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung