[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 und Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet kann für ein Parkhaus ein weiteres Vollgeschoss ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Flughafenbezogene Einrichtungen" sind Parkmöglichkeiten in Form von einem Parkhaus und Parkpaletten mit Dachstellplätzen sowie ein Hotel zulässig.][§2 Nr.4 | Innerhalb des festgesetzten Geh- und Fahrrechts sind Fahrbahnen auf zwei Ebenen, Brückenbauwerke und Rampen zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Wegeflächen für die Zu- und Abfahrten zum Schnellbahnhaltepunkt, den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Linienbusse und Taxen), den Fahrzeugen des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes der angrenzenden Straßen und der FlughafenS-Bahn sowie dem allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Verkehrsflächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielleitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Bereich der unterirdischen Bahnanlagen sind oberirdische bauliche Anlagen, wie Zugangsgebäude und Aufzugsanlagen, auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431, 432]