[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesenen Gebäude mit mehr als 4 Vollgeschossen finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.11 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,50 m.][Nr. 2.12 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g) höchstens 24,0 m.][Nr. 2.13 | Die zulässigen Traufhöhen betragen für die vierzehngeschossige Wohnhausbebauung (W14g) höchstens 40,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g), der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücke im Wohngebiet sowie die Oberflächen der Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Soweit der Durchführungsplan die Erhaltung von Sielen in aufzuhebenden Straßenflächen vorsieht, sind Dienstbarkeiten zu begründen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 307]