• XPLAN_BP_PLAN_41514844-48f3-41a3-b9da-7b7d8eac2034

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bahrenfeld62
    xpPlanDate
    • 2015-03-30
    name
    • Bahrenfeld62
    internalId
    • a551cb21-5c97-4bde-9fa3-7a9d8f1cc1b9
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bahrenfeld 62 für den Geltungsbereich südlich der Stresemannstraße und östlich des Celsiuswegs (Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Stresemannstraße – Stahltwiete – Bahrenfelder Steindamm – Celsiusweg.
    technHerstellDatum
    • 2017-03-23
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenrelevante Sortimente dürfen 200 m² je Betrieb nicht überschreiten. Zentrenrelevante Sortimente (Anlage 1 zu den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar 1996) sind: Nahrungs- und Genussmittel, Drogerien, Parfümerien, Textilien, Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Uhren, Schmuck, Foto, Optik, Spielwaren, Sportartikel, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Unterhaltungselektronikartikel (sogenannte braune Ware), Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik (sogenannte weiße Ware), Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Fahrräder.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Tankstellen, gewerbliche Freizeitbetriebe, Versammlungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art sind unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG zugeordnet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung deren Auswirkungen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet wird für die mit „(1)“ bezeichnete Fläche zugunsten des vorhandenen Zweiradfachmarkts ein erweiterter Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt. Erneuerungen und Änderungen der baulichen Anlagen können im Erdgeschoss zugelassen werden, wenn damit keine Erweiterung der Verkaufsfläche einhergeht. Als Folgenutzung des Betriebs können im Erdgeschoss ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, sofern diese eine Verkaufsfläche von 400 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können in den Baugebieten für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m überschritten werden. Diese technischen Anlagen müssen mindestens 2 m von der Traufkante abgerückt werden und dürfen maximal ein Drittel der jeweiligen Dachfläche bedecken.][§2 Nr.6 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss und in dem mit „(I)“ bezeichneten Teilbereich unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsbetriebe und prostitutionsähnliche Nutzungen jeder Art unzulässig. Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften sind nur als Ausnahme zulässig.][§2 Nr.8 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist die als Höchstmaß zulässige Gebäudehöhe nur dann zulässig, wenn sie von der mit „(F)“ bezeichneten Baugrenze oberhalb der dort festgesetzten Traufhöhe in einem Winkel von maximal 70 Grad zurückgesetzt ist.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie den mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m zugelassen werden. An den mit „(2)“ bezeichneten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m auf insgesamt 50 v. H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig. An den mit „(3)“ bezeichneten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt 50 v. H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig.][§2 Nr.10 | In den mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten, in dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sowie auf den im allgemeinen Wohngebiet befindlichen Flurstücken 1906, 1907, 5300, 2602 und 2603 der Gemarkung Ottensen kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie in den Mischgebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.14 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.15 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist die Außenfassade mit Ausnahme von Türen und Fenstern ab einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade mit dem Gelände bis zu einer Höhe von 5,5 m als schallabsorbierende Fassade hinsichtlich der Verkehrsgeräusche mit einem Schallabsorptionsgrad von mindestens αs~0,8 auszuführen.][§2 Nr.16 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebiets sind einseitig zur Stahltwiete ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An den mit „(G)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind entweder a) vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen) der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten Seite zulässig. Schlafräume sind zwingend zu der mit „(H)“ gekennzeichneten Fassade auszurichten. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise kann die Anordnung von Schlafräumen auch an einer anderen als der mit „(H)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden, wenn der Schlafraum über ein Fenster an der mit „(H)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.][§2 Nr.17 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | Gewerbliche Aufenthaltsräume und Betriebswohnungen sind entlang der Stresemannstraße und des Bahrenfelder Steindamms durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.19 | In den mit „(D)“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen des allgemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist eine Wohnnutzung erst dann zulässig, wenn in dem Mischgebiet „MI 1“ ein Baukörper über die gesamte Breite der überbaubaren Fläche mit mindestens gleicher Höhe wie das Gebäude im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ im geschlossenen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) fertig gestellt wurde.][§2 Nr.20 | Im mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet sind einseitig zum Gewerbegebiet orientierte Wohnungen unzulässig. Wohn- und Schlafräume sind zu den vom Gewerbegebiet abgewandten Fassaden (Süd, Ost, West) anzuordnen. Haben die Wohn- und Schlafräume zusätzlich Fenster an der dem Gewerbegebiet zugewandten Gebäudeseite, so müssen diese nicht öffenbar ausgeführt werden. Sofern die Fenster öffenbar ausgeführt werden sollen oder eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume durch bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von einzelnen baulichen Maßnahmen, wie zum Beispiel verglasten Vorbauten, Vorhangfassaden oder vergleichbare Maßnahmen oder einer Kombination mehrerer Maßnahmen sicherzustellen, dass 0,5 m vor dem geöffneten Fenster die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm sowie die zulässigen Spitzenpegel nicht überschritten werden.][§2 Nr.21 | Im Mischgebiet „MI 2“ ist die Anordnung von Schlafräumen an der mit „(A)“ gekennzeichneten Fassade unzulässig. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise kann die Anordnung von Schlafräumen an der mit „(A)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden, wenn der Schlafraum über ein Fenster an einer anderen, nicht mit „(A)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten mit Ausnahme des mit „MI 1“ bezeichneten Mischgebiets sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen ausnahmsweise abgesehen werden, die als Terrassen hergerichtet werden oder der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.24 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.][§2 Nr.25 | In den Mischgebieten sowie in dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist je 350 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.26 | Die im Gewerbegebiet zur Anpflanzung festgesetzten Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Es sind großkronige Bäume zu verwenden.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.28 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.29 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.30 | Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15 m Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermäuse und je angefangene 10 m Wandlänge eine künstliche Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischgebieten sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigneten Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]
    plangeber
    • [Name: 215]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2015-03-30
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_363b35e9-6ac3-4ca6-832f-9b534a0a51f4]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung