• XPLAN_BP_PLAN_417650f1-f27f-442c-b290-580b78e6d320

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_417650f1-f27f-442c-b290-580b78e6d320
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Uhlenhorst17
    xpPlanDate
    • 2018-11-22
    name
    • Uhlenhorst17
    internalId
    • daca291a-6da0-47c3-8688-7b59bc3402f8
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Uhlenhorst 17 für das Gebiet zwischen Oberaltenallee, Leo-Leistikow-Allee und Martha-Muchow-Weg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: Oberaltenallee – über das Flurstück 6771, Nordostgrenze des Flurstücks 6773 (Leo-Leistikow-Allee), über die Flurstücke 6773 (Martha-Muchow-Weg) und 6629, Südostgrenze des Flurstücks 6629 – über die Flurstücke 6629 und 6773 (Martha- Muchow-Weg), Südwestgrenze des Flurstücks 7085, über die Flurstücke 7084 und 7077, Südwestgrenze der Flurstücke 7084 und 7083, Südwestgrenze des Flurstücks 6771 der Gemarkung Barmbek.
    technHerstellDatum
    • 2018-11-29
    erstellungsMassstab
    • 1000
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_417650f1-f27f-442c-b290-580b78e6d320&filename=Uhlenhorst17.png | Begruendung][/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_417650f1-f27f-442c-b290-580b78e6d320&filename=Uhlenhorst17.pgw | Georeferenz]
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet wird die Geländeoberfläche im Mittel mit 7,5 m über Normalhöhennull festgesetzt.][§2 Nr.4 | Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe ist die Attika. Über die festgesetzten Gebäudehöhen hinaus sind Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe von 1,5 m allgemein zulässig, sofern sie um mindestens 1,5 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.][§2 Nr.5 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Dachbereiche sind über die festgesetzten Gebäudehöhen hinaus Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig, sofern sie um mindestens 3 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist für Vordächer bis zu einer Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m zulässig. Vordächer, Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,7 für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.9 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.10 | An den mit „(C)“ bezeichneten Fassaden ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.11 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) Tabelle 1, Zeile 4 (Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin; Auslegestelle: Technische Universität Hamburg) eingehalten werden.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Sträucher und Hecken auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen, für Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats auf einer Fläche von 12 m² mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | Für Geh- und Fahrwege sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen vorgesehene Bereiche der privaten Grundstücksflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der mit „(D)“ bezeichneten Baukörper zu mindestens 80 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Dachflächen der mit „(E)“ bezeichneten Baukörper sind zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.][§2 Nr.17 | Für Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze, für Bäume standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und Heckenpflanzungen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze mit einer Höhe von mindestens 125 cm zu verwenden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]
    aufstellungsbeschlussDatum
    • 2018-04-24
    veraenderungssperre
    • false
    auslegungsStartDatum
    • 2018-06-06
    traegerbeteiligungsStartDatum
    • 2018-09-20
    rechtsverordnungsDatum
    • 2018-11-22
    inkrafttretensDatum
    • 2018-11-27
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • Yes
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c0e61b46-8129-4bfc-ab30-7cb7b8005e43]
    planArt
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    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
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    rechtsstand
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    • Satzung