[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40
vom 14. März 2001 (HmbGVBl. S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.14 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Langenhorn 40, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.14.1 | 14.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Betriebe des Versandhandels sind jedoch
zulässig, sofern diese keinen erheblichen Zu- und
Abfahrtsverkehr nach sich ziehen.][§1 Nr.2.14.2 | 14.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt und kein erheblicher
Zu- und Abfahrtsverkehr hiermit verbunden
ist.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]