Der Bebauungsplan Blankenese 45 für den Geltungsbereich zwischen Möllers Treppe, Süllbergstreppe, Bornholdts Treppe, Blankeneser Hauptstraße, Schlagemihls Treppe und Elbstrand (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Süllbergsterrasse – Bornholdts Treppe – Schulten Immenbarg – Hans-Lange-Straße – Blankeneser Hauptstraße – Nord- und Westgrenze des Flurstücks 329 – Schlage¬mihls Treppe – Blankeneser Hauptstraße – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 290, Ostgrenze des Flurstücks 1753 - Sagebiels Weg – über das Flurstück 77 (Strandweg), Ost-, Nord- und Südgrenze des Flurstücks 1555, über das Flurstück 2435, Südgrenze des Flurstücks 2435, über das Flurstück 2435, Westgrenze des Flurstücks 77 (Strandweg), über das Flur¬stück 2146 (Strandweg) – Möllers Treppe – Elbterrasse – über das Flurstück 1878, Südgrenze des Flurstücks 134, Südostgrenze des Flurstücks 1658 der Ge¬mar¬kung Blankenese - Süllbergstreppe (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
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[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen
sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert
der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und 3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt
werden und 3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden. Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude
sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte
Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse
einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und
Nebenanlagen gekennzeichneten Flächen ist die Herstellung
notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich
nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels,
das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des
Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m
nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle
Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen
sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.10 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen,
dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.][§2 Nr.11 | In den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ sind nur fliegende Bauten mit einer Grundfläche
von höchstens 15 m² je Grundstück zulässig.][§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ können notwendige Stellplätze der Flurstücke
2024 und 279 ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und
das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt.
Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken
einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener
Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze
sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Wassergärten“ können notwendige
Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück
ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die
Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch
die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene
Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter
der Straßenlinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr
als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten
Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind
mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind
mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke
herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig.
Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der
Fläche befestigt werden.][§2 Nr.13 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen
und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen
nach Süden einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.14 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.15 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die entsprechenden
Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m
aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.16 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.17 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.18 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.20 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.21 | Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]