Der Bebauungsplan Volksdorf 34/Rahlstedt 113 für den Geltungsbereich westlich Meienredder zwischen Eulenkrugstraße und der Südgrenze der Gemarkung Volksdorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 525 und 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Huusbarg — Westgrenze des Flurstücks 6381, über das Flurstück 199 (Eulenkrugstraße), Nordgrenze des Flurstücks 199, über das Flurstück 199 der Gemarkung Volksdorf — Meienredder — Im Meienthun — Langfeld — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5305 der Gemarkung Volksdorf — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4364, über die Flurstücke 4406, 4364 und 4426 der Gemarkung Meiendorf — Südgrenzen der Flurstücke 5305 und 5307 der Gemarkung Volksdorf — Mellenbergweg — Nord- und Westgrenze des Flurstücks 5305 der Gemarkung Volksdorf — Langfeld — Westgrenze des Flurstücks 257 der Gemarkung Volksdorf.
technHerstellDatum
2015-10-15
texte
[§2 Nr.1 | Die Gebäude auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind durch Material, Farbgebung, Fassadengliederung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten. Die Dächer sind als Pultdächer auszuführen. Die Dachneigung auf der Nord- und Westseite der Gebäude darf maximal 15 Grad betragen; diese Dächer sind mit einer durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen. Auf der Süd- und Ostseite der Gebäude sind die Dächer mit einer Neigung von mindestens 45 Grad auszubilden.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Dachgeschosse als Satteldach mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden.][§2 Nr.3 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die Oberkante der Erdgeschoßfußböden darf im Geschoßwohnungsbau nicht höher als 1 m und im Einfamilienhausbau nicht höher als 50 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.6 | Zur Erschließung der eingeschossigen Wohnbauflächen sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.7 | Garagen oberhalb der Geländeoberfläche sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Die auf der festgesetzten Tiefgarage gärtnerisch anzulegende Fläche ist mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind extensiv zu begrünen. Pergolen bei überdachten Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.10 | Mindestens 35 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksfläche sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.12 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Bei Abgang von Knicks (Wallhecken) sind Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter eines intakten Knicks erhalten bleibt. Sie sind unter Erhalt von Einzelbäumen (Überhältern) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen, sofern schützenswerter Baumbestand nicht entgegensteht. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.18 | Für die festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzusehen.][§2 Nr.19.1 | Die als Wald ausgewiesenen Flächen sind als naturnaher Wald mit standortgerechten Baumarten anzulegen und zu entwickeln.
Auf der mit „(1)" bezeichneten Fläche ist eine Retentionsfläche naturnah zu gestalten und zu erhalten.][§2 Nr.19.2 | Die als Wald ausgewiesenen Flächen sind als naturnaher Wald mit standortgerechten Baumarten anzulegen und zu entwickeln.
Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche ist eine Lichtung von etwa 0,5 Hektar Größe zu erhalten, auf der das Grünland der natürlichen Sukzession überlassen bleibt.][§2 Nr.20 | Den Wohngebieten und der Gemeinbedarfsfläche werden die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525, 526]