Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 72 für den Geltungsbereich westlich Wilhelmsburger Dove Elbe zwischen Bahnanlagen und Schönenfelder Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Wilhelmsburger Dove Elbe — Südostgrenze des Flurstücks 1670 der Gemarkung Wilhelmsburg — Schönenfelder Straße — Korallusring — über die Flurstücke 6163 und 6612, Südgrenze des Flurstücks 6612, über die Flurstücke 7363, 6604, 6853 (Korallusstraße), 7363, 6604, 7363 und 6607, Westgrenze des Flurstücks 6612, über das Flurstück 6607, Südgrenze des Flurstücks 6612, über die Flurstücke 6236 und 7918, Westgrenzen der Flurstücke 7918 und 1224, über die Flurstücke 9534 und 7878, Westgrenzen der Flurstücke 7879, 7877 und 7875, Nordgrenze des Flurstücks 7875, über das Flurstück 1217 (Buscher Weg), Nordgrenze des Flurstücks 1229, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6805 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2014-11-05
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr2 | Im reinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, fiir den Anschluß der Dauerkleingärten auf dem Flurstück 6612 der Gemarkung Wilhelmsburg an die Schönenfelder Straße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen fiir Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In Gebäuden mit Wohnungen ist eine über eine feste Treppe ständig zugängliche Ebene auf einer Höhe von mindestens 6 m über Normalnull vorzusehen.][§2 Nr.8 | In den mit „A" bezeichneten Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.1 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§3 Nr.2 | Die Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 55 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf die Außenwände abgestimmten Farbton zu verwenden.][§3 Nr.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern.][§3 Nr.4 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]