• XPLAN_BP_PLAN_43b4a4ab-770a-470d-bab6-4eb72a0a7b67

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_43b4a4ab-770a-470d-bab6-4eb72a0a7b67
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Niendorf91
    xpPlanDate
    • 2014-04-08
    name
    • Niendorf91
    internalId
    • a102f99c-f861-4911-bce0-bbf7ca2a71ce
    technHerstellDatum
    • 2017-03-15
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter an den Endverbraucher verkaufen, unzulässig. Ausnahmsweise können in dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet in den Erdgeschossen Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, wenn sie - auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder - auf höchstens 1.200 m² Geschossfläche mit Möbeln handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder - mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Booten oder mit Bodenbelägen einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, oder - in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben.][§2 Nr.5 | In den mit „(E1)“ und „(E2)“ bezeichneten Gewerbegebieten sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen hinsichtlich ihrer Lärmemissionen nicht wesentlich stören.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten „(E1)“ und „(E2)“ dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von 25 vom Hundert der Dachflächen durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 1,5 m überschritten werden, wenn sie mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einhalten.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | In dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind - mit Ausnahme von zurückgestaffelten Fassaden in Obergeschossen - die östlichen, der Straße Bekstück zugewandten Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Fassadenlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.12 | In dem mit „(E1)“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Lärmschutzwände nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und nur bis zur Höhe der jeweils festgesetzten Gebäudehöhen beziehungsweise festgesetzten Traufhöhen zulässig.][§2 Nr.13 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets sind keine offenen Betriebsanlagen oder offenen Anlieferungen, keine offenen Stellplätze und bis auf Feuerwehrumfahrten auch keine offenen Fahrwege zulässig.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis des jeweiligen Grundeigentümers des Flurstücks 8946 der Gemarkung Niendorf, für den Anschluss des Flurstücks 8946 an die Papenreye eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-04-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5f9981b7-b706-4bad-9d5d-810077fc338e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung