Der Bebauungsplan Rahlstedt 134 für den Geltungsbereich südöstlich der Siedlung Großlohe und östlich von Rahlstedt-Ost (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Teilbereich 1: Wehlbrook bis zur Straßenmitte im Westen, West-, Nord-, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 2338, über das Flurstück 2338 und Süd-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2338, Ostgrenze des Flurstücks 216, Nordgrenze des Flurstücks 900, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 807, über das Flurstück 807, Nordgrenze des Flurstücks 1392, Ostgrenzen der Flurstücke 1392, 222 und 956 (Stellau), Ost-, Süd-, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 6788, Südwestgrenze des Flurstücks 6789, über das Flurstück 6789 der Gemarkung Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 956 (Stellau), über das Flurstück 672, Westgrenze des Flurstücks 672, Südgrenze des Flurstücks 215, West- und Südwestgrenze des Flurstücks 213, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2338, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 1097, Südgrenze des Flurstücks 2338 der Gemarkung Neu-Rahlstedt.
Teilbereich 2: Westgrenze des Flurstücks 143, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 759, Ostgrenze des Flurstücks 1087, Nord-, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2297 der Gemarkung Neu-Rahlstedt, über das Flurstück 1394 (Stellau), Nordgrenze des Flurstücks 2439, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5713, Ostgrenze des Flurstücks 5777, Ostgrenze des Flurstücks 6654 (Schimmelreiterweg), Ostgrenzen der Flurstücke 6371, 6372 und 2454, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgrenze des Flurstücks 2465, Ostgrenze des Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgrenzen der Flurstücke 7024 und 7023, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 2469, Südostgrenzen der Flurstücke 2471 und 2470, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2471, Südwestgrenze des Flurstücks 2472, Südgrenze des Flurstücks 2463 (Bessenkamp), Südgrenzen der Flurstücke 2473, 2474, 2475 und 3436, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2483, Westgrenzen der Flurstücke 2482, 6554, 2480, 2479, 2478, 2477 und 2476, Südgrenze des Flurstücks 2463 (Bessenkamp), Südgrenze des Flurstücks 2462, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5183, über das Flurstück 5183, über das Flurstück 2461, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2462, über den Müssenkamp, Westgrenze des Flurstücks 2452, über den Schimmelreiterweg, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2441, Westgrenze des Flurstücks 7039, Westgrenze des Flurstücks 2439, über das Flurstück 2437, Südgrenze des Flurstücks 2437, über die Flurstücke 2434, 2433, 2431 und 2430, Südgrenze des Flurstücks 5342, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4490, Südgrenzen der Flurstücke 5342 und 5001, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 5820, Südgrenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 2419, Westgrenze des Flurstücks 2419, über das Flurstück 2419 der Gemarkung Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 1315 (Stellau), Westgrenzen der Flurstücke 1310 und 2296, Südgrenze des Flurstücks 1334, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 143 der Gemarkung Neu-Rahlstedt.
erstellungsMassstab
2000
texte
[§2 Nr. 1 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen für eine private Pferdehaltung zulässig. Die Grundfläche von überdachten baulichen Anlagen darf jeweils 80 m² nicht überschreiten. Es ist maximal eine überdachte bauliche Anlage je vollendete 1000 m² der abgegrenzten Fläche zulässig. Die Dachflächen der baulichen Anlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr. 2 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der mit „(1)“ gekennzeichneten Flächen und außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Ausnahmen für betriebsbedingte Nebenanlagen können zugelassen werden. Die zulässige Grundfläche darf durch Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr. 3 | Auf den mit „D“ als Dauergrünland bezeichneten Flächen für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnutzung zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig und es ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.][§2 Nr. 4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr. 5 | Auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 6 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 Nr. 7.1 | Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat sind ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mähgut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 4 und 5 können bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft, zugelassen werden.][§2 Nr. 7.2 | Auf den mit „HL“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfolgen. Mindestens 20 bis maximal 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit standortgerechten heimischen Laubbäumen oder Obstbäumen zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat sind ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mähgut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 5 und 6 können bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft, zugelassen werden.][§2 Nr. 7.3 | Die mit "GH" bezeichnete Fläche ist mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und -gehölzen zu bepflanzen und hin zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 7.4 | Die mit „S“ bezeichnete Fläche für Wald ist durch Sukzession zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 7.5 | In den mit „KA“ bezeichneten Flächen sind Knicks (Wallhecken) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Knickwall ist 3 m breit und 1 m hoch aufzusetzen und mit knicktypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es ist eine dreireihige Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m vorzusehen. Beidseitig des Knickwalls sind 1,5 m breite Saumstreifen anzulegen. Die Knicks sind alle 8 bis 12 Jahre unter Erhalt von Überhältern fachgerecht auf den Stock zu setzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr. 7.6 | Auf den mit „FH“ bezeichneten Flächen sind Feldhecken aus standortgerechten heimischen Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es ist eine zweireihig versetzte Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m herzustellen. Beidseitig der Pflanzung sind 1,50 m breite Saumstreifen anzulegen und abzugrenzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr. 7.7 | Auf der mit „U“ bezeichneten Fläche ist der Uferrandstreifen der Stellau durch Abflachung der Uferböschung und Anpflanzung von Röhrichten und Ufergehölzen naturnah zu entwickeln.][§2 Nr. 8 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reitbetrieben am Schimmelreiterweg die festgesetzten Feldhecken auf den Flurstücken 2454 und 2452 sowie die Neuanlage eines Knicks auf dem Flurstück 2464 zugeordnet.][§2 Nr. 9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
rechtsverordnungsDatum
2026-03-24
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]