Der Bebauungsplan Bahrenfeld 43 für den Geltungsbereich Norburger Straße – Regerstraße – Bornkampsweg – Leunastraße – Beerenweg – Stresemannstraße – Bornkampsweg – Langbehnstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 214, 215), wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Norburger Straße – Regerstraße – über das Flurstück 2014 (Bornkampsweg), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4102, Ostgrenzen der Flurstücke 4026, 2886 und 2889 der Gemarkung Ottensen – Leunastraße – Beerenweg – Stresemannstraße – Bornkampsweg – Langbehnstraße – über das Flurstück 2038 (Boschstraße) der Gemarkung Bahrenfeld.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen), Versammlungsstätten (Veranstaltungsräume, die mehr als 200 Besuchern fassen, zum Beispiel Festsäle, Tagungsräume) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), unzulässig. Ferner werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen ausnahmsweise zulässig, wenn das Gebäude auf dem Flurstück 4320 der Gemarkung Ottensen erhalten wird.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets an der Stresemannstraße / Ecke Bornkampsweg sind Einzelhandelsbetriebe zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind nur die das benachbarte Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbenutzungen zulässig][§2 Nr.6 | In dem Gewerbegebiet zwischen Regerstraße, Bornkampsweg und Boschstraße sind die zu dem Wohngebiet gerichteten Außenwände der Gebäude und baulichen Anlagen geschlossen auszubilden.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch betriebsnotwendige Anlagen von Gewerbebetrieben ist auf bis zu einem Viertel der überbaubaren Fläche bis zu 5 m ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für je 1 m² ein Strauch und für alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.10 | Mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Davon sind für je 100 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 150 m² der
zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für die festgesetzten Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.13 | Die in der Planzeichnung festgesetzte Fassadenbegrünung ist mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Im Gewerbegebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Die Dachflächen der Gebäude mit einer Neigung bis zu 14 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Leichtbauhallen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214, 215]