• XPLAN_BP_PLAN_44cb03b2-7c11-4cc2-8f9e-0c187f54d072

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_44cb03b2-7c11-4cc2-8f9e-0c187f54d072
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese36
    xpPlanDate
    • 2006-05-04
    name
    • Blankenese36
    nummer
    • 36
    internalId
    • 877e11c5-22e5-43ce-9bd9-f5b494b27344
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Blankenese 36 im Geltungsbereich zwischen Strandweg und Falkentaler Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Falkentaler Weg – Nordgrenze des Flurstücks 1232 – über das Flurstück 1233 – Ost- und Nordostgrenze des Flur- stücks 1233 – Ostgrenzen der Flurstücke 1233 und 1641 – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1211 – Nord- und Ost- grenze des Flurstücks 1208 – über die Flurstücke 2245 (Strandweg) und 2275 – Südgrenze des Flurstücks 2275 – Westgrenzen der Flurstücke 2275 und 1984 der Gemarkung Blankenese – Strandweg.
    technHerstellDatum
    • 2015-05-05
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | 1. In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper, die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschossausbau.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten gelten folgende Anforderungen:][§2 Nr.4.1 | Dächer von Wohngebäuden sind nur mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Flurstücks 2160 der Gemarkung Blankenese sind Gebäude mit Flachdächern zulässig.][§2 Nr.4.2 | Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.4.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.4.4 | Verglaste Fassaden dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.4.5 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.4.6 | Flutschutzmauern sind zulässig, wenn diese in Zusammenhang mit den Gebäuden errichtet werden.][§2 Nr.5 | Für die festgesetzten Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.8 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen sind bauliche Anlagen unzulässig.][§2 Nr.11 | An der Straße Strandweg ist die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen nur auf den in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und Carports sind auf diesen Flächen unzulässig.][§2 Nr.12 | Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
    plangeber
    • [Name: 222]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-05-04
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a028dd87-ee02-4bc0-8f1d-4850b12cb1d3]
    aendert
    • [Verbundener Plan: BSBlankenese|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung][Verbundener Plan: FLPL-BL18|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung