[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Der nach der Baupolizeiverordnung für zweigeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (Baustufe W2o) bestimmte Bauwich von 4,0 m ist einzuhalten.][Nr. 2.3 | Für die Baustufen W5g und W6g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.41 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,50 m.][Nr. 2.42 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossige Wohnhausbebauung (W5g) 15,0 m.][Nr. 2.43 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die sechsgeschossige Wohnhausbebauung (W6g) 18,0 m.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]