[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Sasel 5 vom 24. Mai 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 122) werden folgende Vorschriften angefugt:][§1 Nr.3 | In der zeichnerischen Darstellung gilt die Festsetzung „Baugrundstück für Gemeinbedarf (Bauhof)“ für die vom anliegenden Übersichtsplan erfaßten Flurstücke 5340 und 7824 der Gemarkung Sasel als Festsetzung „Gewerbegebiet“ nach § 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764). Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung mit der Grundflächenzahl 0,6 und der Geschoßflächenzahl 0,8. Die Traufhöhe darf max. 8 m über Gelände betragen.][§1 Nr.4 | In den vom anliegenden Übersichtsplan erfaßten Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Außerdem werden mit Ausnahme des Flurstücks 6860 sowie der daran angrenzenden Fläche des Flurstücks 6861 bis zu einer Linie, die in 70 m Entfernung parallel zur Straße Saseler Bogen verläuft, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 518]