[§2 Nr.1 | Mit Ausnahme der mit (a) gekennzeichneten Flächen ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig. Ausnahmen für Gasheizung oder elektrische Heizung können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet nördlich des verlängerten Heiderosenwegs sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen. Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet eingeschossiger Bauweise mit einer Dachneigung von höchstens 15 Grad sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]