• XPLAN_BP_PLAN_4a1a8e0a-eb66-4d74-be5d-0b79154cd024

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    • XPLAN_BP_PLAN_4a1a8e0a-eb66-4d74-be5d-0b79154cd024
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Allermoehe21-Billwerder15
    xpPlanDate
    • 1982-05-19
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    • Allermoehe21-Billwerder15
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    • 94a89f51-b3e5-414f-8c99-7ee255f79d90
    technHerstellDatum
    • 2017-05-29
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Wohnbauflächen sind noch v/eitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.2 | Der Abstand zwischen gegenüberliegenden Wänden mit notwendigen Fenstern kann bei Wohngebäuden bis zu 2 Vollgeschossen auf 12 m, bei Wohngebäuden mit 3 Vollgeschossen auf 15 m verringert werden, sofern im Bereich der nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen einseitig eine Traufhöhe von 4,5 m nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Innerhalb der mit (A) gekennzeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.4 | Für die viergeschossige Bebauung kann ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächen zugelassen werden, wenn im Erdgeschoß Garagen untergebracht werden.][§2 Nr.5 | Es kann eine Erhöhung bis zu den in Klammern gesetzten Zahlen der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.6 | Wenn eine ausreichende Belichtung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist, können innerhalb der Einfamilienhaus-Gebiete eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächen zugelassen werden. Der Mindestabstand zum zugehörigen Wohngebäude soll dabei 3 m betragen; soweit in den gegenüberliegenden Wänden Öffnungen vorhanden sind, ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 H bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes betragen.][§2 Nr.7 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschossen für die Überbauungen der Parkanlagen im Verlauf der Fleetzonen und der Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.8 | Die Gebäude sind an das im Plan festgesetzte Heizkraftwerk anzuschließen, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohngebiete ausgeschlossen sind.][§2 Nr.10 | Auf den nicht überbaubaren, an den Wasserflächen liegenden Grundstücksteilen, sind Mauern, Wände und sonstige bauliche Einfriedigungen sowie — gemessen in einer Entfernung von 5 m von der Grundstücksgrenze — Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) nicht zulässig. Ausnahmen für freiwachsende oder geschnittene Hecken können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Auf Stellplatzanlagen sind 10% der Fläche mit Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß der Versorgungsfläche (Sonden — HGW) an die nördlich geführte Wohnsammeistraße eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Gehwegüberfahrten zum Nettelnburger Landweg sind nicht zugelassen. Der Anschluß der Grundstücke erfolgt über die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen sowie über die nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1982-05-19
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_be4e0163-1648-4555-972d-b5306a86b784]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung