• XPLAN_BP_PLAN_4a440bb8-c977-4cd5-b7fe-b26598c0a48b

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    • Rahlstedt125
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    • 2009-05-05
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    technHerstellDatum
    • 2015-11-11
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind die allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine Hecke aus standortgerechten einheimischen Laubgehölzen mit einer Mindesthöhe von 1 m und einer maximalen Höhe von 1,5 m zu pflanzen, die unmittelbar nach der Pflanzung die Funktion als gliederndes Freiraumelement übernimmt.][§2 Nr.3 | Bei der Anlage von Stellplätzen ist ein 1 m breiter, dauerhaft zu begrünender, Pflanzstreifen anzulegen, in dem drei kleinkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden anzupflanzen sind, wenn diese Stellplätze als innenliegender, umfahrbarer Block, konzipiert sind][§2 Nr.4 | Innerhalb des Plangebietes sind zusätzlich zu den in Nummer 3 genannten Bepflanzungen zehn großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden anzupflanzen.][§2 Nr.5 | Ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Die Wohn- und Schlafräume sind durch geeignete Baukörperanordnung oder durch geeignete Maßnahmen der Grundrissgestaltung an den von der Meiendorfer Straße abgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Sofern die Anordnung der Wohnräume oder in besonderen Ausnahmefällen aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Sofern Wohnräume an Gebäudeseiten gelegt werden, wo der ermittelte Fassadenpegel 70 dB(A) tags überschreitet, sind zwingend bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass ein Fassadenpegel von kleiner 70 dB(A) tags vor den Wohnräumen gewährleistet wird. Bebaute Außenwohnbereiche (zum Beispiel Terrassen, Loggien, Balkone) sind durch Anordnung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Maßnahmen so zu gestalten, dass ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) im bebauten Außenwohnbereich gewährleistet wird.][§2 Nr.7 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | Im Rahmen des festgesetzten Baugebietes sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.]
    begruendungsTexte
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    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2009-05-05
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    bereich
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