• XPLAN_BP_PLAN_4a86b1b2-e7c4-421b-962f-5f5af6f20a90

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_4a86b1b2-e7c4-421b-962f-5f5af6f20a90
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eidelstedt57
    xpPlanDate
    • 1997-06-25
    name
    • Eidelstedt57
    internalId
    • 33fd1101-9133-42f8-a6cc-06c0c58a8775
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Eidelstedt 57 für den Geltungsbereich zwischen Lohkampstraße und Holsteiner Chaussee (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Lohkampstraße — Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 2653, Westgrenze des Flurstücks 2175, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2174 der Gemarkung Eidelstedt — Pinneberger Chaussee — Upn Hornack — Nebenbahnstraße — Konrad-Hager-Straße — Nordgrenzen der Flurstücke 880 und 2642 der Gemarkung Eidelstedt — Holsteiner Chaussee — Südgrenze des Flurstücks 1480, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 5495, über das Flurstück 828 (Pinneberger Chaussee) der Gemarkung Eidelstedt.
    technHerstellDatum
    • 2015-03-18
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um jeweils ein Vollgeschoß kann für die im Plan bezeichneten Eckbebauungen im Kreuzungsbereich Pinneberger Chaussee/Bahnanlagen zugelassen werden, wenn die maximal zulässige Geschoßflächenzahl nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet kann parallel zu den Bahnanlagen eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3 m zugelassen werden, wenn im Erdgeschoß der Gebäude Arkaden in gleicher Tiefe mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m errichtet werden.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen und Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche zwischen Pinneberger Chaussee und Holsteiner Chaussee sind Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | Entlang der Holsteiner Chaussee und der Pinneberger Chaussee sowie entlang der Bahnanlagen sind die Aufenthaltsräume lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie eine Zufahrt für den Anschluß der Flurstücke 5214, 5460 und 5462 der Gemarkung Eidelstedt an die Pinneberger Chaussee anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht im südöstlichen Bereich des Flurstücks 5214 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Im Kerngebiet sind bis zu acht Grad geneigte Dächer von Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen zu begrünen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet sind Werbeanlagen oberhalb des zweiten Vollgeschosses unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1997-06-25
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_52fc593b-9d5d-40e6-ba66-988955f36d3e]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung