Der Bebauungsplan Eidelstedt 73 für den Geltungsbereich
südlich des Hörgenswegs, westlich der Holsteiner Chaussee,
östlich der AKN-Bahntrasse und nördlich der Wohnbebauung
am Wullenweberstieg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hörgensweg – Holsteiner Chaussee – Südgrenze des Flurstücks
7267, über das Flurstück 7021 (Konrad-Hager-Straße),
Ostgrenze des Flurstücks 6460, Ost-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 6959, über das Flurstück 6960 (Bahnanlage), Westgrenze
des Flurstücks 6960, über das Flurstück 4522, Westgrenze
des Flurstücks 5710 der Gemarkung Eidelstedt.
internalId
040ec727-078f-4e00-b777-54bf4c5303fb
erstellungsMassstab
1000
hoehenbezug
m über NN
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit
– Matratzen, Lattenrosten,
– Möbeln aller Art (für Küchen: inklusive Einbaugeräte),
– Bodenbelägen, inklusive Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
– Farben und Lacken, Tapeten,
– Bau- und Heimwerkerbedarf,
– Baustoffen und Bauelementen,
– Werkzeugen, Maschinen, bau- und gartentechnischen
Elektrogeräten,
– Installationsbedarf,
– Sanitär und Bad,
– Öfen, Herden, Kaminen,
– Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbeln,
– Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Wohnwagen und Zubehör,
– Booten inklusive Zubehör und
– Brennstoffen, Mineralölerzeugnissen
handeln. Je Betrieb dürfen zentrenrelevante Randsortimente
auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche,
maximal jedoch bis 1.200 m² Geschossfläche
angeboten werden. Zentrenrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik, Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke),
– medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
– Schnittblumen,
– Zoologischer Bedarf,
– Zeitungen, Zeitschriften,
– Bücher,
– Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
– Spielwaren,
– Künstler- und Bastelbedarf,
– Bekleidung aller Art,
– Schuhe, Lederwaren,
– Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
– Optik- und Fotoartikel,
– Uhren und Schmuck,
– Musikinstrumente und Musikalien,
– Babyausstattung,
– Hobby- und Freizeitbedarf,
– Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
– Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
– Telekommunikationsartikel, Computer inklusive
Zubehör und Software,
– Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
– Leuchten, Lampen,
– Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
– Haushaltswaren, Hausrat,
– Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
– Glas, Porzellan, Keramik,
– Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
– Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen)
und
– Fahrräder inklusive Zubehör.
Ausnahmsweise können Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150 m² zugelassen werden. Ausnahmsweise
können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen
Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder
Gewerbebetrieb stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche sowie nicht mehr als
150 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche bleiben die
in den bestehenden baulichen Anlagen auf dem Flurstück
3531 der Gemarkung Eidelstedt genehmigten und bestehenden
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf einer Geschossfläche
von bis zu 5.800 m² allgemein zulässig. Es dürfen folgende
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente verkauft
werden:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
– Kosmetik/Parfümerie,
– pharmazeutische Artikel (Apotheke), – Schnittblumen und
– Zeitungen/Zeitschriften.
Der Gebäudebestand darf baulich geändert, erneuert oder
durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Eine
Erweiterung der vorhandenen Geschossflächen für zentren-
und nahversorgungsrelevante Sortimente ist nicht
zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Ausnahmsweise
können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen
werden, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen
und jeweils nicht mehr als 100 m² Geschossfläche
haben.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ weder am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
überschreiten:
GE Süd (GE 2) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 42 dB(A)
GE Nord (GE 1) LEK, Tag 57 dB(A) , LEK, Nacht 45 dB(A)][§2 Nr.6 | Für die in der Nebenkarte auf dem Plan dargestellten
Richtungssektoren darf in den Gleichungen 6 und 7 der
DIN 45691, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel),
das Emissionskontingent der einzelnen Teilflächen
auf LEK + Zusatzkontingent (LEK, zus) erhöht werden. Die
LEK, zus sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:
GE Süd
Richtungssektor A, Anfang (Winkel in Grad) 350°, Ende (Winkel in Grad) 37° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) 3
Richtungssektor B, Anfang (Winkel in Grad) 27°, Ende (Winkel in Grad) 156° , LEK, zus Tag in dB(A) 1, Nacht in dB(A) 3
Richtungssektor C, Anfang (Winkel in Grad) 156°, Ende (Winkel in Grad) 220°, LEK, zus Tag in dB(A) -, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor D, Anfang (Winkel in Grad) 220°, Ende (Winkel in Grad) 350°, LEK, zus Tag in dB(A) 1, Nacht in dB(A) 2
GE Nord
Richtungssektor A, Anfang (Winkel in Grad) 350°, Ende (Winkel in Grad) 37° ,LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor B, Anfang (Winkel in Grad) 27°, Ende (Winkel in Grad) 156°, LEK, zus Tag in dB(A) - , Nacht in dB(A) -
Richtungssektor C, Anfang (Winkel in Grad) 156°, Ende (Winkel in Grad) 220° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Richtungssektor D, Anfang (Winkel in Grad) 220°, Ende (Winkel in Grad) 350° , LEK, zus Tag in dB(A) 3, Nacht in dB(A) -
Der Referenzpunkt hat die Koordinaten: RW = 3559940 HW = 5943000.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebietes
sind Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die mit „a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude in der abweichenden Bauweise mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäude eine maximale Länge von 50 m Länge
aufweisen dürfen.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.11 | Dächer, die größer als 100 m² sind, sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen
für technische Dachaufbauten bis maximal 30 v. H. der
Dachfläche.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][ | Das gesamte Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Hamburg gemäß §12 des Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBI S.698), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBI S. 1474, 1556).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]