[Nr. 2.7 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Zwecke der Betriebe in den Gebäuden auf den angrenzenden Grundstücken bestimmt. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden jeweils auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen und Baulinien vor den ein- bzw. dreigeschossigen Geschäftshäusern (G1g, G3g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgarten). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Im Baugenehmigungsverfahren, wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund und die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.25 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossigen Geschäftshäuser (G5g) 16,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]