Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Othmarschen 35 für den Geltungsbereich zwischen Albertiweg, Parkstraße, Elbchaussee und Buchenhof (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flurstücke 1111, 1013, 1012, 1011, 1010, 1009, 989 (bisher: Flurstück 886), Ostgrenze des Flurstücks 989 (bisher: Flurstück 886), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1008 (Elbgarten – bisher: Flurstück 886), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1026 (bisher: Flurstück 886), Ostgrenzen der Flurstücke 1025, 1024, 1023 (bisher: Flurstück 886), Südgrenzen der Flurstücke 1023, 1020 und 1019 (bisher: Flurstück 886), Westgrenze des Flurstücks 1019 (bisher: Flurstück 886), Südgrenze des Flurstücks 1020 (bisher: Flurstück 886), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1018 (bisher: Flurstück 886), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1027 (bisher: Flurstück 886), Südgrenze des Flurstücks 1016 (bisher: Flurstück 886), Westgrenzen der Flurstücke 1016 und 1015 (bisher: Flurstück 886), Südgrenzen der Flurstücke 274 und 611,Westgrenze des Flurstücks 611, Nordgrenzen der Flurstücke 611 und 274, Westgrenzen der Flurstücke 1112 und 1111 (bisher: Flurstück 886) der Gemarkung Klein Flottbek.
technHerstellDatum
2015-06-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anlegen und unterhalten zu lassen. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, Gewässerverrohrungen sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische, öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht und dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind je angefangene 300 m² nicht bebaute Grundstücksfläche zwei kleinkronige, standortgerechte, einheimische Laubbäume oder zwei hochstämmige Obstbäume zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.3 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Die private Grünfläche ist mit Ausnahme von Gehölzbeständen als extensive Wiese anzulegen und zu pflegen. Auf der privaten Grünfläche ist das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln unzulässig.][§2 Nr.5 | Das Gewässerbiotop inklusive eines 5 m breiten Uferschutzstreifens ist zu erhalten. Innerhalb eines 5 m breiten Uferschutzstreifens, gemessen von der Gewässerlinie, sind bauliche Anlagen, mit Ausnahme von erforderlichen Anlagen für die Regenrückhaltung und Oberflächenentwässerung, unzulässig.][§2 Nr.6 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Grund- oder Stauwasserabsenkung führen, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit „ Z “ bezeichneten Flächen das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 130 der Gemarkung Rissen mit dem Entwicklungsziel Extensivgrünland zugeordnet.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.10 | Dacheindeckungen aus Metallen, die das Oberflächenwasser oder den Wasserhaushalt mit Schwermetallen (wie zum Beispiel Kupfer, Zink oder Blei) belasten können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]