[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufen G6g und G8g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: 19,0 m für die sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6g).][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: 25,0 m für die achtgeschossige Geschäftshausbebauung (G8g).][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.35 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]