Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 18 für den Geltungsbereich zwischen der Straße Bei der Windmühle und der Wilhelmsburger Dove-Elbe, östlich des Fitgerwegs (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bei der Windmühle — über die Flurstücke 2191 und 2190 der Gemarkung Wilhelmsburg —- Fitgerweg — Nordgrenze des Flurstücks 8155, Westgrenze des Flurstücks 1771, über das Flurstück 1765, Westgrenze des Flurstücks 1775 der Gemarkung Wilhelmsburg — Wilhelmsburger Dove-Elbe — Nordgrenze des Flurstücks 5444, über die Flurstücke 7904 und 1871, Westgrenze des Flurstücks 6029, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 6031, Ostgrenzen der Flurstücke 5033, 5034, 5035, 2362, 2363, 2216 der Gemarkung Wilhelmsburg — Schönenfelder Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 8367 und 8371 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2015-05-26
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.3 | Aufhöhungen oder Abgrabungen in rückwärtigen Grundstücksbereichen sind bis zu 0,5 m zulässig; sie dürfen eine Fläche von 25 m² je Baugrundstück nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Terrassen und Kellerersatzräume kann bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind Garagen unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf dem Flurstück 2216 der Gemarkung Wilhelmsburg kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.8 | In Gebäuden mit Wohnungen ist eine über eine feste Treppe ständig zugängliche Ebene auf einer Höhe von mindestens 6 m über Normalnull vorzusehen.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich dieser Bäume Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf Reihenhausgrundstücken sowie auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Wohngebietsflächen ist je Grundstück ein kleinkroniger Laubbaum, auf den übrigen Wohngebietsflächen sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf allen nicht überbauten Flächen ist unzulässig.][§2 Nr.15 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen entlang der Wilhelmsburger Dove-Elbe und dem Mühlenbrack 5 m breite Uferstreifen zu einer Röhricht- und Hochstaudenflur entwickelt werden. Außerhalb der Uferstreifen sind extensive Wiesenflächen anzulegen, die höchstens zweimal jährlich zu mähen sind; eine Düngung der Flächen ist unzulässig. Einheimische Gehölze sind zu erhalten; nicht einheimische Gehölze sind zu entfernen.][§2 Nr.16 | Als Einfriedigungen sind Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Maschendrahtzäune in Verbindung mit Hecken vorzusehen. In Vorgärten sind Mauern zulässig, wenn sie dem Hauptgebäude in Material und Farbe angepaßt sind.][§3 Nr.1 | Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 55 Grad auszubilden.][§3 Nr.2 | Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 15 Grad geneigten Dach auszubilden.][§3 Nr.3 | Als Dachdeckung sind rote Dachpfannen zu verwenden.][§3 Nr.4 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§3 Nr.5 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.6 | Abweichungen von Nummern 2 und 3 sind zulässig, wenn eine flächendeckende Dachbegrünung vorgenommen wird.][§3 Nr.7 | Die Firstrichtung der Gebäude ist mit Ausnahme der Gebäude an der Schönenfelder Straße und an der Straße Bei der Windmühle straßenparallel vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]