Der vorhabenbezogene Bebauungsplan St. Georg 44 für den Bereich nördlich des Lindenplatzes (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lindenstraße – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 210, Nordgrenze des Flurstücks 2254, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstück 2253, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2251, Südgrenze des Flurstücks 2253, Ostgrenzen der Flurstücke 2254 und 1171 der Gemarkung St. Georg Nord – Ferdinand- Beit-Straße.
technHerstellDatum
2017-07-06
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 3a des Baugesetzbuchs nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Dies sind Wohngebäude. In den Erdgeschossen und in den ersten Obergeschossen der Wohngebäude an der Lindenstraße und der Ferdinand-Beit-Straße sind Läden und nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im allgemeinen Wohngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.3 | Die obersten Geschosse sind als Vollgeschosse auszuführen.][§2 Nr.4 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 kann für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen in den Obergeschossen über der Straßenverkehrsfläche der Ferdinand-Beit- Straße für Balkone, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 1,0 m und bis zu einer Breite von 9,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen entlang der Lindenstraße ist unzulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Loggien, Erker und Vorbauten kann bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden; bei der südwestlichen Gebäudeseite des westlichen Baukörpers im Innenhof ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone und Loggien bis zu einer Tiefe von 2,0 m über die gesamte Gebäudeseite zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem/teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.][§2 Nr.9 | Mindestens 50 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen anzulegen. Mindestens 30 vom Hundert der Vegetationsflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Sofern die Vegetationsflächen unterbaut werden, sind die Decken mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 120 cm betragen.][§2 Nr.10 | Dachflächen sind in einem Umfang von mindestens 550 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]