[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig. Im Kerngebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahl zugelassen werden. Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet südwestlich der Lohkampstraße und im Kerngebiet auf den Flurstücken 1540, 1539, 654/7, 1538 und 1537 (westliche Hälfte) der Gemarkung Eidelstedt sowie im Kerngebiet auf den Flurstücken 1524 und 1526 der Gemarkung Eidelstedt darf das zweite Vollgeschoß nur als Garagengeschoß genutzt werden. In den darüberliegenden Geschossen und im übrigen mehrgeschossigen Kerngebiet sind vom zweiten Vollgeschoß an Wohnungen zulässig.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1533, 1536 bis 1540 und 654/7 an die Pinneberger Chaussee und der Flurstücke 1515 bis 1519, 1521 bis 1523 und 3409 der Gemarkung Eidelstedt an den Eidelstedter Platz Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht in der Elbgaustraße umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht in der Lohkampstraße vor den Flurstücken 1598 bis 1601 und 2441 der Gemarkung Eidelstedt umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Bundespost, unterirdische Kabel und Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238), die Flurstücke 1586 und 1587 ausgenommen, werden ausgeschlossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]