[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen, Sex-Shops und ähnliche Einrichtungen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung nur für Betriebe zulässig, die Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind die Erdgeschoßfassaden, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, ladenartig zu gestalten.][§2 Nr.5 | Die Dachflächen der mit "A" bezeichneten eingeschossigen Bebauung sind mit Sträuchern und flachwurzelnden Bäumen zu bepflanzen und als Freiflächen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung zwischen 50 Grad und 75 Grad auszubilden. Die Höhe des Dachgeschosses muß mindestens 3,0 m und darf höchstens 4,0 m betragen.][§2 Nr.8 | Bei Neubauten im Einflußbereich der Lärmimmissionen der Stresemannstraße sind Aufenthaltsräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Wohnungen sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoß zulässig.][§2 Nr.9 | Die Beheizung ist durch Anschluß an die überörtliche Fernwärmeversorgung vorzunehmen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 109]