[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die zwölf- und dreizehngeschossige Wohnhausbebauung (W12g, W13g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.31 | Die zulässige Traufhöhen betragen höchstens bei der zwölfgeschossigen Wohnhausbebauung (W12g) 35,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässige Traufhöhen betragen höchstens bei der dreizehngeschossigen Wohnhausbebauung (W13g) 38,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschl. der Flächen über den kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205, 206]