• XPLAN_BP_PLAN_534dc88b-dd3c-4229-ae2a-529560215ac3

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_534dc88b-dd3c-4229-ae2a-529560215ac3
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt47
    xpPlanDate
    • 2001-09-04
    name
    • Altona-Altstadt47
    nummer
    • 47
    internalId
    • d7fca9e4-c6e5-42a7-9071-eeed9742f7a6
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 47 für das Gebiet zwischen Pinnasberg und St. Pauli Fischmarkt (Bezirk Altona, Ortsteil 201) wird festgestellt. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: St. Pauli Fischmarkt - über das Flurstück 2111, Westgrenze des Flurstücks 2111, über das Flurstück 581 (Pinnasberg), Nordgrenze des Flurstücks 581 der Gemarkung Altona-Südwest - Bezirksgrenze.
    technHerstellDatum
    • 2015-04-28
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Wohnräumen muss mindestens auf 7,6 m über Normalnull liegen.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann in den Obergeschossen bis zu 1,5 m zugelassen werden. Bei Überbauungen von öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist eine lichte Höhe von mindestens 3 m einzuhalten.][§2 Nr.7 | Leitungen für die Entlüftung der festgesetzten Gemeinschaftsgarage sind über die Dächer der mehrgeschossigen Bebauung zu fuhren.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201]
    plangeber
    • [Name: 201]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2001-09-04
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7aab611c-42d0-4164-af36-abc4542fe7d1]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Altona-Altstadt35|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung