Der Bebauungsplan Eißendorf 6 für das Plangebiet Ernst-Bergeest-Weg — Bremer Straße — Friedhof Straße — Reiherhoopweg — Eißendorfer Mühlenweg — Bremer Straße — Nordostgrenze des Flurstücks 1406, von hier über das Flurstück 1404 zum Dahlengrund, Ostgrenze des Flurstücks 1435 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1444 der Gemarkung Eißendorf — Am Großen Dahlen — Eißendorfer Grenzweg — von hier zur Ostgrenze des Flurstücks 1526 sowie Ostgrenze des Flurstücks 1530 der Gemarkung Eißendorf — Heino-Marx-Weg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-17
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind nur friedhofbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften, zulässig.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet offener Bauweise für Grundstücke ohne Belegenheit an einem befahrbaren Weg, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]